Landgericht München I
Az: 21 0 15964/07
Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit
XXX
- Antragstellerin -
Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Schutt, Waetke, Amalienbadstraße 36/Bau 35, 76227 Karlsruhe-Durlach, Gz.: 353s1/07 MF/JE
gegen
YYY
- Antragsgegner -
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München 1, 21. Zivilkammer am 28.08.2007 folgende
Einstweilige Verfügung
1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von € 5,-- bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle
im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß
§§ 935 ff, 890 ZPO
verboten
das Computerspiel „ZZZ“ oder einzelne Teile hiervon, ohne Zustimmung der Antragstellerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.
Kaess Dr. Decker Dr. Fleister
Vors. Richter am LG Richter am LG Richter am LG
Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Urschrift
München, den 28.08.2007
Heldmann, JSekr.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
[nach oben]
2—06 0 358/07
Beschluß
In Sachen
XXX
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Timo Schutt, Schutt, Waetke, Amalienbadstr. 36/Bau 35, 76227 Karlsruhe-Durlach ‚ Gz.: 275ev/07 MF/JS
gegen
YYY
- Antragsgegner -
hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 20.7.2007, bei Gericht eingegangen am 23.7.07, nebst Anlagen 1-3, 5, 7-12 und Schriftsatz vom 27.7.07
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Rau
Richterin am Landgericht Wehn-Sälzer
Richter am Landgericht Dr. Kochendörfer
am 31.7.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt‚ die Synchronisationssoftware “ZZZ“ oder einzelne Teile hiervon ohne Zustimmung des Antragstellers im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben, sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.
Dieser Beschluß beruht auf den § 97 1, 19 a UrhG, 3, 32, 91, 890, 935ff. ZPO.
Rau Wehn-Sälzer Dr. Kochendörfer
Ausgefertigt
Frankfurt, 1.8.2007
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
[nach oben]
2—03 0 381/07
Beschluß
In Sachen
XXX
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Wüst, Rechtsanwälte Schutt, Waetke, Amalienbadstraße 36/Bau 35, 76227 Karlsruhe-Durlach ‚ Gz.: 349s1/07 MF/Je
gegen
YYY
- Antragsgegner -
hat die 03. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 24.8.07, bei Gericht eingegangen am 24.8.07, nebst 10 Anlagen
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth Richterin am Landgericht Bonkas
Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach
am 28.8.2007 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, das Computerspiel “ZZZ“ oder einzelne Teile hiervon ohne Zustimmung der Antragstellerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
Dieser Beschluß beruht auf den § 15, 19a, 69c, 97 UrhG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
Dr. Kurth Bonkas Zöller-Mirbach
Ausgefertigt
Frankfurt, 28.8.2007
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
[nach oben]
Amtsgericht Wennigsen
Geschäftsnummer: 5 Cs 514/07 5332 Js 6827/07 (bitte stets angeben)
Rechtskräftig seit
Herrn 25. Sept. 07
_____ Wennigsen
Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
weitere Angaben:
- Staatsangehörigkeit: deutsch -
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft Hannover beschuldigt Sie,
in
in der Zeit vom ____ bis ____
in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung der Berechtigten Bild- und Tonträger vervielfältigt und verbreitet zu haben,
indem Sie
mittels des lnternet-Tauschprogramms „emule“ die Synchronisationssoftware „___“ und ‚ „___“ ohne Genehmigung der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechteinhaberin, Firma ____, über das Internet auf Ihren eigenen PC herunterluden und einer unbestimmten Anzahl von Personen öffentliche zugänglich machten (Verbreitung im Sinne von § 17 1 UrhG).
Vergehen, strafbar nach § 106 I UrhG iVm. §§ 15, 17, 19a UrhG.
Die Firma ___ hat am 18.08.2006 (Bl. 1 d.A.) Strafantrag gestellt.
Beweismittel
I. Angaben des Angeschuldigten (Bl. 57ff. d.A.)
II. Urkunden und sonstige Schriftstücke:
1 Eidesstattliche Versicherung der Rechteinhaberschaft (Bl. 13 d.A.)
2. Gutachten über „File Sharing Monitor V 1.3.1“ (Bl. 15ff. d. A.)
3. IP-Adress-Ermittlung des Angeschuldigten (Bl. 48 d. A.)
4. Vermerk der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 23.11.06 (Bl. 50ff. d. A.)
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen festgesetzt.
Die Höhe des Tagessatzes beträgt 10,00 EURO, die Geldstrafe insgesamt mithin 600,00 EURO.
Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Freiheitsstrafe.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem unten bezeichneten Amtsgericht Wennigsen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Es steht Ihnen frei, den Einspruch zu begründen. Es empfiehlt sich jedoch anzugeben, ob Sie den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. das Strafmaß, beschränken möchten. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben.
Ist der Einspruch rechtzeitig eingegangen, findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht, nachdem es die Sach- und Rechtslage erneut geprüft hat. Dabei ist es an den Schuld- und Strafausspruch in dem Strafbefehl nicht gebunden.
Bei der Durchführung einer Hauptverhandlung und Erlass eines Urteils kann das Gericht ein im Strafbefehl nicht verhängtes Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Wenn Sie den Einspruch in zulässiger Weise auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken, erstreckt sich die Hauptverhandlung in der Regel nur darauf. In den übrigen Punkten steht der Strafbefehl dann einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EURO übersteigt.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht innerhalb einer Woche einzulegen.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung in deutscher Sprache vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Falls Sie kein Rechtsmittel einlegen wollen und der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, Sie aber zur Zahlung von Geldstrafe und Kosten nicht in der Lage sein sollten, können Sie einen begründeten Ratenzahlungsantrag bei der Staatsanwaltschaft Hannover, Volgersweg 67,30175 Hannover, stellen.
Wennigsen, 05. Sep. 2007
Richter am Amtsgericht
[nach oben]
2-06 O 423/07
Beschluß
In Sachen
XXX
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Wüst, Rechtsanwälte Schutt, Waetke, Amalienbadstraße 36/Bau 35, 76227 Karlsruhe-Durrlach‚ Gz.: 352s1/07 MF/JE
gegen
YYY
- Antragsgegner -
hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 24.08.07 ‚ bei Gericht eingegangen am 24.08.2007, nebst 10 Anlagen
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Rau
Richterin am Landgericht Wehn—Sälzer
Richter am Landgericht Dr. Kochendörfer
am 27.08.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt; das Computerspiel “ZZZ“ oder einzelne Teile hiervon, ohne Zustimmung der Antragstellerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf EUR 30.000,00 festgesetzt.
Dieser Beschluß beruht auf den § 97, 69 c UrhG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
Rau Wehn-Sälzer Dr. Kochendörfer
Ausgefertigt
Frankfurt, 27.08.2007
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
[nach oben]
2-18 O 336/07
Landgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Rechtsstreit
XXX
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Timo Schutt, Schutt, Waetke, Amalienbadstr. 36/Bau 35, 76227 Karlsruhe-Durlach, Gz.: 351s1/07 MF/JE
gegen
YYY
- Antragsgegner -
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 24.08.2007,bei Gericht eingegangen am 24.08.2007, nebst Anlagen AST 1 bis AST 10 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kästner, Richter am Landgericht Burmeister und Richterin am Landgericht Sommer
am 27.08.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der´Zuwiderhandlung untersagt, das Computerspiel „ ZZZ“ oder einzelne Teile hiervon, ohne Zustimmung der Antragstellerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Dieser Beschluss beruht auf den § 97 ff UrhG, 3, 32, 91, 890, 935 if. ZPO.
Kästner Burmeister Sommer
[nach oben]
Landgericht Frankfurt am Main
2-06 0 422/07
Beschluß
In Sachen
XXX
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Wüst, P chtsanwä1te Schutt, Waetke, Amalienbadstra߀ 36/Bau 35,
76227 Karlsruhe-Durrlach ‚ Gz.: 359ev/07 CM
gegen
YYY
- Antragsgegner -
hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 24.8.2007, bei Gericht eingegangen am 24.8.07 per Fax, nebst 8 Anlagen am 28.8.2007
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Rau
Richterin am Landgericht Wehn-Sälzer
Richter am Landgericht Dr. Kochendörfer
am 28.8.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, — für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Film “ZZZ“, oder einzelne Teile hiervon, ohne Zustimmung der Antragstellerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf EUR 30.000,00 festgesetzt.
Dieser Beschluß beruht auf den § 97 1, 19 a UrhG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
Rau Wehn-Sälzer Dr. Kochendörfer
Ausgefertigt
Frankfurt, 29.8. 007
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
[nach oben]
Landgericht Frankfurt am Main
2—03 0 363/07
Beschluß
In Sachen
- Antragssteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Thomas Waetke, Amalienbadstraße 36, 76227 Karlsruhe-Durlach ‚ Gz.:
gegen
- Antragsgegner -
hat die 03. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 15.8.07, bei Gericht eingegangen am 16.8.07, nebst 9 Anlagen
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth
Richterin am Landgericht Bonkas
Richterin am Landgericht Butscher
am 20.8.2007 beschlossen
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, — für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, das Computerspiel „ZZZ„ oder einzelne Teile hiervon, ohne Zustimmung des Antragstellers im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Offentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf EUR 6.600 festgesetzt.
Der Streitwert orientiert sich an der Angabe der Klägervertreter in ihrem Abmahnschreiben vom 26.7.07, wobei berücksichtigt wurde, dass von dem dort angesetzten Hauptsachestreitwert in Höhe von 10.000 Euro ein Abschlag für das einstweilige Verfügungsverfahren vorzunehmen war.
Dieser Beschluß beruht auf den § 97 TJrhG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
Dr. Kurth Bonkas Butscher
Ausgefertigt
Frankfurt, 20.8.2007
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
[nach oben]
Landgericht Frankfurt am Main
Geschäfts-Nr.:
2/03 0 824/06 Verkündet am 12.04.2007
Peter; Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
I m N a m e n d e s V o l k e s
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
CDV Software Entertainment AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Philipp Stiel,
Werner-von-Siemens-Straße 9, 76646 Bruchsal,
- Verfügungsklägerin -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Schutt, Waetke Rechtsanwälte, Röntgenstraße 5,
76133 Karlsruhe
g e g e n
XXX
- Verfügungsbeklagter -
Proz.-Bev.: XXX
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth,
Richterin am Landgericht Zöller-Mirbach,
Richterin am Landgericht Bonkas
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2007
für Recht erkannt:
Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 27.12.2006 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) betreibt als Lizenznehmerin die wirtschaftliche Verwertung des Computerspiels “Die Römer“ beziehungsweise “Glory of the Roman Empire“. Mit Lizenzvertrag vom 09.12.2005 wurden der Klägerin die weltweiten ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für dieses Spiel, mit Ausnahme der Nutzungs- und Verwertungsrechte für die Staatsgebiete Spaniens, Italiens, Russlands, der Ukrainer und des Baltikums übertragen. Die Klägerin hat am 06.04.2006 beim Harmonisierungsamen für den Binnenmarkt unter der Nr. 005037520 die Wortmarke “Die Römer‘ zur Anmeldung gebracht. Ein Widerspruch gegen die Markenanmeldung ist bisher nicht erfolgt.
Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist Inhaber eines Internetanschlusses beim Provider XXX.
Die Klägerin beauftragte die Antipiracy Firma Logistep AG, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leszek Oginski, im Rötel 23, CH-6300 Zug (Schweiz), bzw. deren deutsche Tochterfirma Logistep Germany, Händelstraße 25, 76185 Karlsruhe, mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Timestamp (Datum und sekundengenaue Zeit) von Anbietern des fraglichen Computerspiels bzw. Teilen hiervon in einschlägigen lnternettauschbörsen. Die Firma Logistep AG hat eine spezielle Software zu dem Zweck entwickelt, die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei (Bezeichnung in der jeweiligen Tauschbörse), sowie das hierfür verwendete Tauschbörsenprogramm (Client) zu erfassen, zu speichern und sodann auf einem Datenblatt zur Stellung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft auszudrucken. Wegen der Funktionsweise der von der Logistep AG eingesetzten Software „File Sharing Monitor V 1.3.1“ wird auf das klägerseits zu den Akten gereichte Privatgutachten des Dipl.-Ing. Albrecht Zimmermann vom 22.09.2005 (Anlage ASt 7, BI. 46 — 53 dA.) verwiesen.
Mit Hilfe der vorgenannten Software wurde durch die Logistep AG am 10.08.2006 um 2:36 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit ein Nutzer der Software eMule 0.47a mit der IP-Adresse WW.XX.YYY.ZZZ erfasst und gespeichert. Dieser hatte die Datei „Die.Roemer.GERMAN-SILENTGATE.rar“, eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Computerprogramms, anderen Anbietern der Tauschbörse eMule zum Download angeboten. Die IP-Adresse WW.XX.YYY.ZZZ war zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt. Über die dem Beklagten zugeordnete GUID wurde die gespeicherte Datei im Zeitraum vom 02.07.2006 bis 10.08.2006 vom Internetanschluss des Beklagten aus zu mindestens 80 Zeitpunkten zum weltweiten Download angeboten.
Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer mit Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 27.12.2006 dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
das Computerspiel „Die Römer bzw. „Glory of the Roman Empire“ oder einzelne Teile hiervon ohne die Zustimmung der Klägerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wieder zu geben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wieder geben zu lassen.
Dagegen hat der Beklagte Widerspruch erhoben.
Die Klägerin behauptet, mit Hilfe der Software der Logistep AG hätten die in der Zeit
vom 02.07.2006 und dem 10.08.2006 vergebenen IP-Adressen sekundengenau und korrekt dem Beklagten als Nutzer zugeordnet werden können. Die Identifizierung des Beklagten sei zudem durch die im Erfassungsdatenblatt (Anlage ASt 9, BI. 77 d.A.) registrierte GUID erfolgt. Die GUID erhalte jeder Nutzer von der Tauschbörse jeweils im Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt, um ihn eindeutig identifizierbar zu machen. Die GUID wirke wie ein digitaler Fingerabdruck, da die vergebene Zahlen- und Buchstabenkombinationen aus vielerlei Informationen des spezifischen Rechners, auf welchem die Tauschbörsensoftware installiert werde, zusammengestellt sei. Ein Vergleich zwischen der im Erfassungsdatenblatt (Anlage ASt 9, BI. 77 dA.) erfassten GUID XXX und der Auskunft des Providers, der XXX, (Anlage ASt 2, BI. 28/29 d.A.) belege, dass sämtliche vorgenannten Downloadangebote von dem Anschluss des Beklagten getätigt worden seien.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte sei als Anschlussinhaber passivlegitimiert. Als Anschlussinhaber oblägen dem Beklagten Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung des von ihm betriebenen Internetanschlusses. Selbst wenn der Beklagte nicht persönlich gehandelt habe, sei er unter dem Aspekt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt das Fehlen seiner Passivlegitimation. Er bestreitet, dass die von der Logistep AG eingesetzte Software geeignet sei, die Daten, wie insbesondere die IP-Adresse eines Nutzers, der auf Client eMule zugreife, korrekt zu ermitteln. Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass sich inter den IP-Adressen gemäß Anlage ASt 10 seine eigenen verbergen. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass die Möglichkeit bestünde, IP-Adressen zu fälschen.
Der Beklagte meint, es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Abmahnung vom 17.11.2006 auf eine IP-Adresse mit der Nr. WW.XX.YYY.AA beziehe, der Verfügungsantrag demgegenüber auf die IP Adresse Nr. WW.XX.YYY.ZZZ.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands sowie der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Beklagten war der Beschluss einstweilige Verfügung — der Kammer vom 27.12.2006 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu seiner Bestätigung.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zulässig. Insbesondere war die von dem Beklagten in Abrede gestellte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gegeben. Verfahrensgegenstand ist ein widerrechtliches Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen (17 Abs. 1, 19 a UrhG) von urheberrechtlich geschützten Audiodateien durch ein Filesharing System im Internet. Gemäß § 35 ZPO steht der Antragstellerin ein Wahlrecht zu. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand ist gemäß § 32 ZPO für unerlaubte Handlungen auch der besondere Gerichtsstand eröffnet. Besonderer Gerichtsstand ist gemäß § 32 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Aufl. 2006, § 32 Rn. 17). Erfolgsort ist auch Frankfurt am Main, denn die Audiodateien waren von Frankfurt am Main aus abrufbar. Das Filesharing-System weist keine Differenzierung nach Städten auf. Was an einem bestimmten Ort in Deutschland über dieses Filesharing-System herunter geladen werden kann, kann zumindest von jedem Ort in Deutschland ebenso herunter geladen werden.
Die Beschlussverfügung ist auch nicht wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO aufzuheben. Die klägerseits als Anlage Ast 15 zum Schriftsatz vom 26.03.2007 vorgelegte Zustellungsurkunde begründet gemäß § 415 ZPO vollen Beweis des Zustellvorgangs.
Der Verfügungsantrag war aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet.
Unstreitig stehen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel „Die Römer“ bzw. „Glory of the Roman Empire“ gemäß § 85, 16, 17, 19a UrhG zu.
Dieses Computerspiel wurde nach Vervielfältigung durch Download vom Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies hat die Klägerin durch Vorlage der Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-lng. Albrecht Zimmermann vom 22.09.2005 (Anlage ASt 7) und vom 24.02.2006 (Anlage ASt 13) hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 02.03.2007 bestritten hat, dass das vorgenannte Sachverständigengutachten vom 22.09.2007 geeignet sei, die Daten, wie insbesondere die IP-Adresse eines Nutzers, der auf den Client eMule zugreife korrekt zu ermitteln, ist sein Bestreiten unerheblich. Denn die von der Firma Logistep AG eingesetzte Software „File Sharing Monitor V 1.3.1“ ist unbestritten für die beiden Netzwerke eDonkey und Guntella ausgelegt. Zum erstgenannten Netzwerk zählt jedoch auch der beklagtenseits benutzte Client eMule 0.47a.
Darüber hinaus ist anhand der 32stelligen sog. GUID verifizierbar, dass die Datei „Die.Römer.GERMAN-SILENTGATE.rar“ von dem Internetanschluss des Beklagten aus zu mindestens 80 Zeitpunkten zum weltweiten Download angeboten wurde. Ausweislich der vorgelegten Anlage ASt 9 sind der dem Rechner des Beklagten zugeordneten GUID XXX mehrere IP-Adressen zugeordnet, darunter die dem Beklagten aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen zugeordnete IP-Adresse WW.XX.YYY.ZZZ.
Der Einwand des Beklagten, dass sich die der einstweiligen Verfügung vom 27.12.2006 zugrunde liegende Abmahnung vom 17.11.2006 auf eine IP-Adresse mit der Nummer WW.XX.YYY.AA bezogen habe, geht ins Leere. Ihm könnte allenfalls im Rahmen eines auf die Kosten beschränkten Widerspruchs rechtliche Relevanz für die Anwendbarkeit des § 93 ZPO zukommen.
Die glaubhaft gemachte Nutzung des Beklagten war widerrechtlich. Sie erfolgte ohne das gemäß § 19a UrhG erforderliche Einverständnis der Klägerin.
Der Beklagte hat für die Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen und zwar unabhängig davon, ob er die streitgegenständlichen Dateien selbst zum Download auf der Tauschbörse eMule bereitgehalten hat, oder ob diese Handlung von einem Dritten am Rechner des Beklagten vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Störereigenschaft des Beklagten ist, dass er Inhaber des Internetanschlusses war, dem die fragliche IP-Adresse und die fragliche GUID zugeordnet waren.
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der — ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2004, 860, 864). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864). Art und Umfang der damit gebotenen Kontrollmaßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (von Wolff, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rn. 15). Dabei muss sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten (BGH GRUR 1984, 54, 55).
Indem der Beklagte sich oder auch Dritten den Internetzugang ermöglichte, handelte er adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421). Daran gemessen ist Adäquanz hier zu bejahen. Rechtsverletzungen über das Internet haben allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere auch urheberrechtlicher Leistungen, sei es durch Versand als Email-Anhang, sei es als Datentransfer durch Verwendung von so genannter Chat-Software, sei es als Gegenstand sogenannter Filesharing-Systeme. Keines dieser Systeme ist für sich genommen rechtswidrig. Filesharing-Systeme können ebenso wie Email-Software und Chat-Software für den rechtmäßigen Austausch von Dateien verwendet werden. Doch bergen all diese Systeme eine Missbrauchsgefahr in Form einer Zunahme von Urheberrechtsverletzungen. Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Jede Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses löst somit Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat (LG Hamburg, nicht rechtskräftig, ZUM 2006, 661).
Diese Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich jedoch nicht darauf, bereits die Installation besagter Software in jedem Fall zu verhindern. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte technische Konzept von Filesharing-Systemen, Emailprogrammen oder Chatsoftware in Frage stellen, die jeweils auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. So werden etwa auch Filesharing Systeme für eine rechtlich nicht zu beanstandende Verbreitung von Dateien genutzt. Gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten beim Einsatz von Filesharing-Systemen ergeben sich jedoch daraus, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese in besonderem Maße für Schutzrechtsverletzungen verwendet werden.
Rechtlich war der Beklagte in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Auch tatsächlich waren ihm wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Schutzrechtsverletzungen möglich und zumutbar. So war es ihm möglich und zumutbar, verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten, bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und die Installation von Software verhindert werden. Auch die Einrichtung einer Firewall war dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung von Filesharing-Systemen verhindert werden kann. Im Schriftsatz vom 02.03.2007 hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass die Bereitstellung der bei einer sog. Tauschbörse heruntergeladenen Dateien für Dritte mittels eines Programmes unterbunden werden könne. Damit geht er selbst von der tatsächlichen Möglichkeit der Unterbindung der Weiterverbreitung aus. Diese Möglichkeit hätte er ergreifen müssen.
Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG nicht erforderlich.
Die dem Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründete die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Der Beklagte hat im Übrigen die Voraussetzungen seiner Bedürftigkeit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unter lit. E bis J von ihm nicht ausgefüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 5. 1 ZPO.
Landgericht Hamburg
U r t e i l
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 308 O 407 / 06
Verkündet am: 26.07.2006
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegner -
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8
auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2006, durch
die Richterin am Landgericht Dr. Kohls
den Richter am Landgericht Schramm
den Richter Dr. Korte
für Recht :
I. Die einstweilige Verfügung vom 22.06.2006 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Antragstellerin gegen die Antragsgegner wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen in einem Filesharingsystem über den Internetanschluss der Antragsgegner.
Die Antragsstellerin ist Tonträgerherstellerin.
Am 29.12.2005 wurde festgestellt, dass unter der IP-Adresse 80.134.206.120 insgesamt 244 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, zum Kopieren und Hören vorgehalten wurden, darunter Dateien mit den Musikaufnahmen „und“ „der Künstlergruppe“ , „auch bekannt als“ „. Die IP-Adresse war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt den Antragsgegnern zugeordnet. Die Antragsstellerin hat eine solche Nutzung ihrer Aufnahmen nicht gestattet.
Am 24.05.2006 erhielt die Antragsstellerin Kenntnis davon, dass die IP-Adresse dem Internetanschluss der Antragsgegner zugeordnet war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2006 mahnte sie die Antragsgegner ab. Mit Schreiben vom 16.06.2006 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung endgültig ab.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 21.06.2006, bei Gericht eingegangen am 22.06.2006, erließ die Kammer durch Beschluss vom 22.06.2006 eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern zur Meldung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde, die sieben oben genannten Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiter wurden den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufgelegt.
Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, nicht Täter der Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störer zurechnen lassen zu müssen. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung sei nicht über einen der zwei in ihrem Haushalt befindlichen Computer erfolgt. Weder sie selbst noch ihr Sohn hätten die oben genannten Musikaufnahmen auf ihren Computern zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitgestellt. Sie hätten vielmehr eine nicht durch ein Geheimwort geschützte schnurlose Funkverbindung, eine so genannte „WLan“-Internetverbindung genutzt. Die streitgegenständliche Nutzung durch Dritte möglich sei. Sie hätten dann unverzüglich einen Password-Schutz einrichten lassen. Eine Prüfpflicht habe nicht bestanden.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 22.06.2006 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 22.06.2006 zu bestätigen.
Die Antragstellerin trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegner als Störer haften. Es sei nur eine Schutzbehauptung, dass die streitgegenständliche Nutzung durch Dritte über die ungeschützte WLan-Internetverbindung erfolgt sei.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Denn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind auch nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch gegeben.
I.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der Öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einem Filesharingsystem.
1.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG. Ihr steht danach unter anderem das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahme zu. Die Antragstellerin hat die Rechtekette nachvollziehbar dargestellt und durch die eidesstattliche Versicherung des xxx glaubhaft gemacht.
a)
Hinsichtlich der Musikaufnahmen der Künstlerin leitet die Antragstellerin die Rechte aus einem zwischen der xxx und xxx am 24.Mai 2006 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag ab. In Ausübung dieses Vertrages wurden die Aufnahmen von der hergestellt und die Rechte an der Darbietung von der Künstlerin auf diese Firma übertragen. Im Rahmen des konzernintern gültigen Repertoireaustauschvertrages wurden die ausschließlichen Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin übertragen.
b)
Hinsichtlich der Musikaufnahmen der Künstlergruppe auch bekannt als xxx stehen die Antragstellerin die ausschließlich Verwertungsrechte aufgrund eines Bandübernahmevertrages zu, den sie am 25.05.2005 mit den Tonträgerherstellern der Aufnahme geschlossen hat.
2.
Dieses Recht ist widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahme über den Internetanschluss der Antragsgegner über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war, ohne dass dazu eine Rechtseinräumung durch die Antragstellerin vorlag.
3.
Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen. Zwar konnte weder festgestellt werden, dass sie selbst die Rechtsverletzung begangen haben, noch konnte es durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen werden. Denn die eidesstattliche Versicherung sagt nichts dazu aus, ob die Antragsgegner persönlich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die Rechtsverletzung begangen haben, da sie sich auf eine erst am 20.03.2006 erfolgte Überprüfung bezieht. Auch XXX kann letztendlich nur vermuten, wie seine Eltern, die Antragsgegner, den Internetanschluss genutzt haben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere nicht bekannte Nutzer des Anschlusses erfolgt sind die die ungeschützte WLan-Internetverbindung der Antragsgegner genutzt haben.
Ob die Antragsgegner die Rechtsverletzungen selbst begangen haben oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgten, kann aber dahinstehen. Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
a)
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung – m. w. N) wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O. § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 – Kopierläden).
b)
Unter Anwendung dieser Grundsätze haften die Antragsgegner als Störer.
Wenn die Antragsgegner es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht haben, ihren Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist ein Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, S. 1420 ff. (S. 1421 m. w. N.)). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen.
Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachung insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verhamlosend „Tauschbörsen“ genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten mißbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.
Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbingung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannt – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier haben die Antragsgegner aber nach eigenem Eingeständnis keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeiten nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLan-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten sie. Es hätte ihnen oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen sie schaffen und wie sie solche Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Password-Schutz einrichten können. Eine derartig ihnen mögliche Maßnahme haben die Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLan-Verbindung „ungeschützt“ genutzt.
Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass die Antragsgegner selbst nicht in der Lage sein sollten, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müssten. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.
4.
Die danach den Antragsgegnern zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolin/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist. Allein das Einrichten eines Password-Schutzes nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung reicht nicht aus.
III.
Es hat auch ein Verfügungsgrund bestanden. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegner sich zunächst nicht veranlasst gesehen haben. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
[nach oben]
Landgericht Hamburg
Beschluss
vom 25.01.2006
Aktenzeichen: 308 O 58/06
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegner -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rachow
die Richterin am Landgericht Dr. Klaassen
die Richterin am Landgericht Dr. Kohls
I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
die Musikaufnahmen … des Künstlers … auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 25.000,00.
Gründe
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelung der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 85 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO. Der Verfügungsanspruch ist gegeben.
I.
Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die künftige Nutzung der genannten Musikaufnahmen zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.
Es ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahmen zustehen.
Diese Aufnahmen wurden vom Internetanschluss des Antragsgegners über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen und angehört werden. Das ergibt sich aus folgendem:
Am 08.07.2005 um 12.27 Uhr hat der Zeuge Jörg von der Fecht von der proMedia GmbH ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.01.2006 (Anlage Ast. 1) festgestellt, dass unter der IP-Adresse 80.138.96.206 insgesamt 722 Dateien, davon 717 Audiodateien im mp3-Format des P2P-Netzwerk Gnutella im Internet für andere Gnutella-Nutzer zum Download verfügbar gemacht worden waren. Ein kompletter Ausdruck der Audiodateien mit der vorgenannten IP-Adresse liegt (als Anlage Ast. 3) vor. Weiter liegt (als Anlage Ast. 2) ein Ausdruck der Datei … vor, welche das Vorgehen des Zeugen dokumentiert. Unter den Audiodateien befanden sich die vier streitgegenständlichen Aufnahmen, wegen der die Antragstellerin hier (exemplarisch) einen Unterlassungsanspruch geltend macht. Am 08.07.2005 um 12.50 Uhr wurde zu Test- und Beweiszwecken die Aufnahmen des Künstlers Patrick Nuo heruntergeladen. Zusammen ist damit glaubhaft gemacht worden, dass die vier Aufnahmen am 08.07.2005 von einem Anschluss ins Internet gestellt wurden, dem die IP-Adresse 80.138.96.206 zugewiesen war. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünfte der Telekom war diese IP-Adresse dem Anschluss ...../..... zugewiesen und dieser wiederum dem Antragsgegner, letzteres hat der Antragsgegner bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 25.11.2005 auch nicht in Abrede gestellt. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner vorprozessual im (als Anlage Ast. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2005 ein, die Beweissicherung der … sei möglicherweise unter Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zustande gekommen. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragstellerin hat die … nur Schritte vollzogen, die auch jedem anderen Gnutella-Nutzer möglich gewesen wären. Bedenken gegen eine Verwertung in diesem Verfahren sind daher nicht angebracht.
Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlichen Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. 1 UrhG ausschließlich der Antragstellerin als Inhaberin der Tonträgerherstellrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Antragstellerin bedurft, die nicht vorlag.
Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung. Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Inwieweit der Antragsgegner im (als Anlage Ast. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2005 mit einem Hinweis auf § 5 TDG Erhebliches einwenden will, erschließt sich nicht.
Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.
II. Verfügungsgrund:
Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage. Er folgt grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegner sich nicht veranlasst sah. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen und der Anschrift des Antragsgegners hat die Antragstellerin erst Anfang Dezember 2005 durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Kenntnis erlangt. Es folgten Abmahnung, Antwort vom 16.12.2005 und Schreiben vom 27.12.2005.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist geschätzt worden (€ 10.000,00 für eine Aufnahme, je € 5.000,00 für drei weitere Aufnahmen).
[nach oben]
AG Cottbus, Urteil vom 14.05.2004, Az.: 95 DS 1653 JS 15556/04 (57/04)
In der Strafsache gegen ... wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz hat das Amtsgericht Cottbus - Strafrichter - in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2004, an der teilgenommen haben ... für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je je 5,00 EURO verurteilt.
Der Angeklagte trägt die kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 Euro bis 50,00 Euro monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert, gegenwärtig eine Ausbildung mm Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von circa 200,00 € im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von circa 500,00 € im Jahr.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers(u.a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen (u. a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung dar Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet zum Download zur Verfügung.
Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.
III.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte - wie im Tenor festgestellt - gemäß §§ 106 Abs. I, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.
V.
Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafrahmen des § 106 Absatz 1 UrhG(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe) zu bestimmen.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten, des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er - jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung - die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen.
Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StPO.
[nach oben]
LG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2005, Az. 13 Qs 89/04
Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten im Ermittlungsverfahren: Pflicht eines Internet-Access-Providers zur Bekanntgabe des hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers.
Tenor
Die Beschwerde der Firma T-Online International AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart begehrte von der Firma T- Online International AG (im folgenden: T-Online) im damals noch gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Verbreitens pornografischer Schriften gemäß § 113 Abs. 1 TKG Auskunft über Namen und Anschrift des T-Online-Kunden, dessen Internetzugang am 30.08.2004 um16:14:47 Uhr MEZ die IP-Adresse … zugeteilt war. Die Erwirkung eines von T-Online geforderten Beschlusses nach §§ 100 g , h StPO lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die verlangte Auskunft personenbezogene Daten i.S.d. §§ 95 und 111 TKG i.V.m. § 3 Nr.3 TKG beträfe, zu deren Mitteilung T-Online als Unternehmen, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet sei.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung von T-Online mit dem Ziel, festzustellen, dass es sich bei den von der §§ 100 g , h StPO verpflichtet sei, hat das Amtsgericht Stuttgart mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft inzwischen erteilt hat, ist angesichts zukünftig zu erwartender gleichgelagerter Fälle ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen.
II.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
§ 88 Abs.1 TKG inhaltlich umrissen ist, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von “Bestandsdaten“ i.S.v. § 3 Nr.3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs.1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist.
1.)
Nach § 88 Abs.1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere, ob jemand an einem stattgefundenen oder versuchten Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Danach erfasst das Fernmeldegeheimnis zwar auch die Tatsache, ob und wann zwischen bestimmten Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr - hier in Form von Datenaustausch im Internet - stattgefunden hat. Bei der Aufklärung eines bestimmten Telekommunikationsvorgangs innerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ein das Fernmeldegeheimnis berührender Eingriff - neben der Erhebung des Nachrichteninhalts - somit auch durch die Zuordnung dieses Vorgangs zu den daran beteiligten Endgerätenutzern.
Der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von Telekommunikationsteilnehmern geschieht damit jedoch bereits durch die Erhebung des Zeitpunkts zu dem besagter Vorgang stattgefunden hat und der dynamischen IP-Adressen, zwischen denen der fragliche Datenaustausch erfolgte, weil unter dieser Kennung zum Zeitpunkt des besagten Telekommunikationsvorgangs vom jeweiligen Internet-Access-Provider nur einem einzigen Internetnutzer bzw. dessen Endgerät (PC o.ä.) der Zugang zum Internet bereitgestellt wurde. Insoweit unterliegt die Gewinnung dieser Verbindungsdaten auch den gesetzlich geregelten Einschränkungen der §§ 100 a bis h StPO.
Ist aber die Kennung eines an einem zeitlich fixierten Telekommunikationsvorgang beteiligten Endgerätenutzers bekannt, hier die dynamische IP-Adresse, die den Vorgang einer ganz bestimmten Person und damit einem Grundrechtsträger zuordnet, so ist der betreffende Anschlussinhaber bereits eindeutig und unverwechselbar individualisiert. Die bürgerliche Identität, d.h. sein Name und seine Anschrift sind hierfür nicht erforderlich (vgl. Meyer-Goßner StPO, 47.Aufl., §100a Rdnr. 8, 9). Das nachgelagerte Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde, das die dynamische IP-Adresse und den konkreten Zeitpunkt vorgibt und lediglich die Namhaftmachung des bereits ausreichend individualisierten Endgerätenutzers begehrt, zielt somit auf die Erhebung von Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr.3 TKG und berührt das Fernmeldegeheimnis nicht (mehr).
2.)
Für dieses Ergebnis spricht auch die Auslegung der Vorschriften der §§ 100 g , h StPO die nach Auffassung der Kammer vorliegend keine Anwendung finden. Aus § 100 g Abs.3 StPO , in welchem Telekommunikationsverbindungsdaten aufgezählt werden, folgt bereits, dass jedenfalls Name und Anschrift eines Kunden nicht erfasst werden. Nach diesem Ergebnis der vorrangigen, am Wortlaut orientierten semantischen Auslegung der Norm, führen ergänzend auch die systematische, teleologische bzw. historische Auslegung zu der Erkenntnis, dass die Aufzählung in § 100 g Abs.3 StPO enumerativ, mithin abschließend, und nicht lediglich beispielhaft mit der Konsequenz zu verstehen ist, dass auch andere Daten als Telekommunikationsverbindungsdaten dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen können.
Bereits die Formulierung in § 100 g Abs.1 StPO , wonach unter den dort aufgeführten Bedingungen „diejenigen die Telekommunikationsdienste erbringen... Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben,“ und die Formulierung in § 100 Abs.3 StPO , wonach die Aufzählung der Daten unter der Überschrift „Telekommunikationsverbindungsdaten sind:“ folgt, spricht für eine abschließende Aufzählung. Diese Daten sind erkennbar nicht beispielhaft benannt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S.7) ist ausgeführt, in § 100 g Abs.3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt. Aus den Materialien ergibt sich weiter die Ansicht des Gesetzgebers, bei dem Namen einer „hinter einer“ IP-Adresse stehenden Person handle „es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Nr.3 TDSV (entspr. § 3 Nr.3 TKG n.F.), die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis über § 89 Abs.6 TKG (a.F., entspr. § 113 Abs.1 TKG n.F.) abgefragt werden“ können.
Auch wenn in den Materialien keine Differenzierung zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen erfolgt, ist aus den Referentenentwürfen ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die technisch gebotene Differenzierung und die damit einhergehende Problematik bekannt war. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die statischen und die dynamischen IP-Adressen einheitlich i.S.d. damaligen § 89 Abs.6 TKG a.F. ( § 113 Abs.1 TKG n.F.) gehandhabt wissen will (so auch KK-Nack StPO, 5.Aufl., §100g Rdnr. 11; Meyer-Goßner, aaO, §100g RdNr.4; LG Stuttgart Beschluss v. 12.04.2004 - 17 Qs 9/04 - und Beschluss v. 22.12.2004 - 9 Qs 80/04 - ; a.A. LG Bonn Beschluss v. 21.05.2004 - 31 Qs 65/04 -; Gnirck, Lichtenberg in DuD 2004, 598 ff).
3.)
Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, durch die Erteilung der verlangten Auskunft - Name und Anschrift des Kunden - werde zugleich und zwangsläufig auch eine Aussage über Zeit, Art und/oder Umfang der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen und damit über Verbindungsdaten i.S.d. § 100 g Abs.3 StPO gemacht.
Das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft bezieht sich, was die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, im Ergebnis allein auf Bestandsdaten. Über die zur Ermittlung dieser Daten im Betrieb der Beschwerdeführerin unter Umständen auszuwertenden Verbindungsdaten verlangt die Ermittlungsbehörde keine Auskunft. Dies schon deshalb nicht, weil ihr die zur Bestandsdatenermittlung erforderlichen Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und der dem Telekommunikationsvorgang zugehörige Verbindungszeitpunkt - bereits bekannt und Grundlage ihres Ersuchens sind. Die Ermittlungsbehörde erhält weder diese Verbindungsdaten mitgeteilt noch erfährt sie, welche Daten die Beschwerdeführerin intern auswertet. Ihr werden somit über Name und Anschrift des Endgerätenutzers hinaus keine weitergehenden Informationen bezüglich des konkreten Telekommunikationsvorgangs - etwa dessen Dauer - zugänglich gemacht. Die Tatsache des konkreten Datenübermittlungsvorgangs im Internet zum fraglichen Zeitpunkt unter Beteiligung des bereits durch die dynamische IP-Adresse bestimmten und identifizierbaren Kunden der Beschwerdeführerin ist ihr bereits bekannt, und durch die Bestätigung, dass die benannte IP-Adresse zum abgefragten Zeitpunkt tatsächlich einem Endgerätenutzer zugeteilt war, ergeben sich dazu keine neuen Erkenntnisse, insbesondere aber auch nicht zur weiteren Internetnutzung durch diesen Kunden.
Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch der Umstand, dass die vom Internet-Access-Provider einem Kunden bzw. dessen Endgerät auf dessen Anforderung für einen bestimmten Zeitraum zugeteilte dynamische IP-Adresse nicht, wovon die Gegenmeinung offensichtlich ausgeht (LG Bonn, a.a.O., S.6), einen mit einem einzigen konkreten Datenübermittlungsvorgang im Internet untrennbar verbundenen Bestandteil darstellt mit der Folge, dass allein mit der Namhaftmachung der hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Person zwingend eine Aussage über einen bestimmten von diesem Endgerätenutzer unter dieser IP-Adresse durchgeführten oder versuchten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden wäre.
Auch wenn in den meisten Fällen aus Kostengründen der vom Endgerätenutzer bei seinem Provider angefragte Internetzugang - mit der Folge der Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse - mit einer konkreten Kontaktaufnahme im Internet gekoppelt sein mag, erhellt die gängige Praxis zahlreicher Internetnutzer, die über einen mit ihrem Provider pauschal abgerechneten Breitbandzugang verfügen (z.B. DSL plus Flatrate), deswegen ihren vom Provider geschalteten Internetzugang nicht beenden und regelmäßig bis zu 24 Stunden (Zwangstrennung durch den Provider) unter derselben dynamischen IP-Adresse entweder die unterschiedlichsten Datenübermittlungsvorgänge im Internet veranlassen oder auch keinerlei Aktivität entfalten und den Internetzugang unbenutzt aufrechterhalten, jedenfalls aber für andere Internetnutzer unter derselben IP-Adresse 24 Stunden erreichbar sind, dass die Zugangsgewährung zum Internet durch die Zuteilung der dynamischen IP-Adresse durch den Internet Access-Provider nicht zwangsläufig mit einem bestimmten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden ist und deshalb Rückschlüsse darauf zulässt.
Die Gegenmeinung verkennt zudem, dass auch bei den unstreitig von § 113 Abs.1 Satz 1 TKG erfassten Auskunftsersuchen betreffend Anschlussinhaber von statischen IP-Adressen oder Festnetz- und Mobiltelefonen, die zeitliche Komponente - wem nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Kennung zugeordnet war - eine ausschlaggebende Rolle spielt, wenngleich die Bedeutung dieser Komponente wegen der in diesen Fällen vergleichsweise langen Zuteilungszeiträume nicht im Vordergrund steht. Nicht umsonst wurde in § 111 Abs.1 TKG normiert, dass über Name und Anschrift des Rufnummerninhabers hinaus auch Vertragsbeginn, Freischaltung des Anschlusses und das Vertragsende zu erheben sind (vgl. Reimann in DuD 2004, 421).
Danach ist für die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde unter § 113 Abs.1 Satz 1 TKG fällt, nicht danach zu differenzieren, ob eine Kennung einem Telekommunikationsteilnehmer lang- oder mittelfristig (wie üblicherweise bei Telefonnummern) oder nur kurzfristig (wie üblicherweise bei dynamischen IP-Adressen) zugeteilt ist oder war. Von § 113 Abs.1Satz 1 TKG werden vielmehr alle Fälle erfasst, in denen es - wie hier - der Ermittlungsbehörde darum geht, durch die Auskunft des Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmens eine bereits bekannte Kennung (sei es eine dynamische oder statische IP-Adresse oder eine Telefonnummer) zu einem bereits bekannten Zeitpunkt einer natürlichen Person zuzuordnen und diese namhaft zu machen.
4.)
Schließlich vermag die Kammer der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu folgen, als diese sich auf die Vorschrift des § 113 Abs.1 Satz 3 TKG beruft, um die von ihr behauptete Notwendigkeit einer Anordnung nach § 100g, h StPO zu begründen.
Abgesehen von den bereits oben dargelegten Gründen, warum die verlangte Auskunft nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verbindungsdaten gehört, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der noch jungen Norm zweifelsfrei, dass Satz 3 der Vorschrift im Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 zu lesen ist und der in Satz 3 angeführte „Zugriff auf Daten“ als Zugriff im Zusammenhang mit der in Satz 2 geregelten besonderen Auskunftserteilungspflicht zu verstehen ist. Durch § 113 Abs.1 Satz 2 TKG wurden nämlich die Voraussetzungen für Auskünfte über Daten, die den Zugriff auf Endgeräte (insbesondere Mobiltelefone und deren SIM-Karten) oder Speichereinrichtungen im Netz (Mail- und Mobilbox) ermöglichen (PIN und PUK), derart geregelt, dass es dafür keiner gesonderten Anordnung über ein Auskunftsersuchen nach § 161 Abs.1 Satz 1 StPO hinaus bedarf. Dabei sollte aber der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, weiterhin einer Anordnung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen, wie sich der Begründung im Regierungsentwurf zum TKG vom 17.10.2003 (BR-Drucks. 755/03 S.126) entnehmen lässt, wo sich diese Norm wortgleich als § 111 Abs.1 Satz 2 findet. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde sie schließlich, ergänzt um den jetzigen Satz 3, in § 113 Abs.1 TKG eingefügt.
Danach bezieht sich die Formulierung „Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen“ in § 113 Abs.1 Satz 3 TKG als Einschränkung der Auskunftsrechte der Ermittlungsbehörden nur auf den Zugriff im Rahmen der in Satz 2 getroffenen, oben erläuterten Sonderregelung.
Für die in § 113 Abs.1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung der Auskunftspflichten der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen bezüglich der nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten hat Satz 3 keine eigenständige Bedeutung; er hindert die Beschwerdeführerin insbesondere nicht daran, die von der Ermittlungsbehörde mitgeteilten Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und Verbindungszeitpunkt - mit den bei ihr vorgehaltenen Daten abzugleichen und auszuwerten, um
dem Auskunftsverlangen gem. § 113 Abs.1 Satz 1 TKG pflichtgemäß nachkommen zu können.
Nach alledem war die Beschwerde der T-Online International AG als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
[nach oben]
LG Hamburg, Beschluß vom 23.6.2005, Az. 631 Qs 43/05
Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft gegen den Provider - IP-Daten
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 166, vom 26. Mai 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg begehrte von der Firma T. AG (im Folgenden: T.) in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 113 Abs. 1 TKG Auskunft über Namen und Anschrift des T-Kunden, dessen Internetzugang am 26. März 2005 um 21:40:04 Uhr MEZ die IP-Adresse zugeteilt war. Die Erwirkung eines von T. geforderten Beschlusses nach §§ 100 g, h StPO lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die verlangte Auskunft personenbezogene Daten i.S.d. §§ 95 und 111 TKG i.V.m. § 3 Nr.3 TKG beträfe, zu deren Mitteilung T. als Unternehmen, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet sei.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung von T. mit dem Ziel, festzustellen, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft verlangten Daten um dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikationsverbindungsdaten handele, zu deren Mitteilung T. nur aufgrund einer Anordnung nach §§ 100 g, h StPO verpflichtet sei, hat das Amtsgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft inzwischen erteilt hat, ist angesichts zukünftig zu erwartender gleich gelagerter Fälle ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dabei folgt die Kammer im Kern der Entscheidung des LG Stuttgart (Beschluss vom 4. Januar 2005, Az: 13 Qs 89/04).
Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunftserteilung über Name und Anschrift des hinter der von einem Internet-Access-Provider zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten Bereich des Fernmeldegeheimnisses, wie er in § 88 Abs.1 TKG inhaltlich umrissen ist, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von “Bestandsdaten“ i.S.v. § 3 Nr.3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs.1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist.
1.
Nach § 88 Abs.1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere, ob jemand an einem stattgefundenen oder versuchten Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Danach erfasst das Fernmeldegeheimnis zwar auch die Tatsache, ob und wann zwischen bestimmten Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr - hier in Form von Datenaustausch im Internet - stattgefunden hat. Bei der Aufklärung eines bestimmten Telekommunikationsvorgangs innerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ein das Fernmeldegeheimnis berührender Eingriff - neben der Erhebung des Nachrichteninhalts - somit auch durch die Zuordnung dieses Vorgangs zu den daran beteiligten Endgerätenutzern. Der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von Telekommunikationsteilnehmern geschieht damit jedoch bereits durch die Erhebung des Zeitpunkts zu dem besagter Vorgang stattgefunden hat und der dynamischen IP-Adressen, zwischen denen der fragliche Datenaustausch erfolgte, weil unter dieser Kennung zum Zeitpunkt des besagten Telekommunikationsvorgangs vom jeweiligen Internet-Access-Provider nur einem einzigen Internetnutzer bzw. dessen Endgerät (PC o.ä.) der Zugang zum Internet bereitgestellt wurde. Insoweit unterliegt die Gewinnung dieser Verbindungsdaten auch den gesetzlich geregelten Einschränkungen der §§ 100 a bis h StPO.
Ist aber die Kennung eines an einem zeitlich fixierten Telekommunikationsvorgang beteiligten Endgerätenutzers bekannt, hier die dynamische IP-Adresse, die den Vorgang einer ganz bestimmten Person und damit einem Grundrechtsträger zuordnet, so ist der betreffende Anschlussinhaber bereits eindeutig und unverwechselbar individualisiert. Die bürgerliche Identität, d.h. sein Name und seine Anschrift sind hierfür nicht erforderlich. Das nachgelagerte Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde, das die dynamische IP-Adresse und den konkreten Zeitpunkt vorgibt und lediglich die Namhaftmachung des bereits ausreichend individualisierten Endgerätenutzers begehrt, zielt somit auf die Erhebung von Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr.3 TKG und berührt das Fernmeldegeheimnis nicht.
Denn eine dynamische IP-Adresse entspricht mit der Angabe eines entsprechenden Zeitpunkts einer statischen IP-Adresse und bedarf daher nur noch deren Schutzes. Eine Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt kann nur zugunsten einer einzelnen Person erfolgen. Ergänzt man die herkömmliche IP-Adresse durch die durch die Staatsanwaltschaft angegebenen Zeitdaten (im vorliegenden Fall also) hat diese Adresse einen statischen Charakter. Denn jene Adresse wird nicht durch einen anderen als den damaligen Benutzer verwendet werden.
Es besteht aber allgemein Einigkeit, dass von einer statischen IP-Adresse über § 113 TKG die Personendaten abgefragt werden können (LG Bonn Beschluss v. 14. Mai 2004, Az.: 31 Qs 65/04).
2.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Auslegung der Vorschriften der §§ 100 g, h StPO die nach Auffassung der Kammer vorliegend keine Anwendung finden. Aus § 100 g Abs. 3 StPO, in welchem Telekommunikationsverbindungsdaten aufgezählt werden, folgt bereits, dass jedenfalls Name und Anschrift eines Kunden nicht erfasst werden. Nach diesem Ergebnis der vorrangigen, am Wortlaut orientierten semantischen Auslegung der Norm, führen ergänzend auch die systematische, teleologische bzw. historische Auslegung zu der Erkenntnis, dass die Aufzählung in § 100 g Abs.3 StPO enumerativ, mithin abschließend, und nicht lediglich beispielhaft mit der Konsequenz zu verstehen ist, dass auch andere Daten als Telekommunikationsverbindungsdaten dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen können.
Bereits die Formulierung in § 100 g Abs.1 StPO, wonach unter den dort aufgeführten Bedingungen „diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen... Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben,“ und die Formulierung in § 100 Abs.3 StPO, wonach die Aufzählung der Daten unter der Überschrift „Telekommunikationsverbindungsdaten sind:“ folgt, spricht für eine abschließende Aufzählung. Diese Daten sind erkennbar nicht beispielhaft benannt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S.7) ist ausgeführt, in § 100 g Abs.3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt. Aus den Materialien ergibt sich weiter die Ansicht des Gesetzgebers, bei dem Namen einer „hinter einer“ IP-Adresse stehenden Person handele „es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Nr.3 TDSV (entspr. § 3 Nr.3 TKG n.F.), die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis über § 89 Abs.6 TKG (a.F., entspr. § 113 Abs.1 TKG n.F.) abgefragt werden“ können.
Auch wenn in den Materialien keine Differenzierung zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen erfolgt, ist aus den Referentenentwürfen ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die technisch gebotene Differenzierung und die damit einhergehende Problematik bekannt war. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die statischen und die dynamischen IP-Adressen einheitlich i.S.d. damaligen § 89 Abs.6 TKG a.F. (§ 113 Abs.1 TKG n.F.) gehandhabt wissen will (so auch KK-Nack StPO, 5.Aufl., §100g Rdnr. 11; Goßner, 48.Aufl., 2005 , §100g Rdnr.4; LG Stuttgart Beschluss v. 12.04.2004 - 17 Qs 9/04 - und Beschluss v. 22.12.2004 - 9 Qs 80/04 - ; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 21.05.2004 - 31 Qs 65/04-).
3.
Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, durch die Erteilung der verlangten Auskunft - Name und Anschrift des Kunden - werde zugleich und zwangsläufig auch eine Aussage über Zeit, Art und/oder Umfang der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen und damit über Verbindungsdaten i.S.d. § 100 g Abs.3 StPO gemacht.
Das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft bezieht sich, was die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, im Ergebnis allein auf Bestandsdaten. Über die zur Ermittlung dieser Daten im Betrieb der Beschwerdeführerin unter Umständen auszuwertenden Verbindungsdaten verlangt die Ermittlungsbehörde keine Auskunft. Dies schon deshalb nicht, weil ihr die zur Bestandsdatenermittlung erforderlichen Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und der dem Telekommunikationsvorgang zugehörige Verbindungszeitpunkt - bereits bekannt und Grundlage ihres Ersuchens sind. Die Ermittlungsbehörde erhält weder diese Verbindungsdaten mitgeteilt noch erfährt sie, welche Daten die Beschwerdeführerin intern auswertet. Ihr werden somit über Name und Anschrift des Endgerätenutzers hinaus keine weitergehenden Informationen bezüglich des konkreten Telekommunikationsvorgangs - etwa dessen Dauer - zugänglich gemacht. Die Tatsache des konkreten Datenübermittlungsvorgangs im Internet zum fraglichen Zeitpunkt unter Beteiligung des bereits durch die dynamische IP-Adresse bestimmten und identifizierbaren Kunden der Beschwerdeführerin ist ihr bereits bekannt, und durch die Bestätigung, dass die benannte IP-Adresse zum abgefragten Zeitpunkt tatsächlich einem Endgerätenutzer zugeteilt war, ergeben sich dazu keine neuen Erkenntnisse, insbesondere aber auch nicht zur weiteren Internetnutzung durch diesen Kunden.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die vom Internet-Access-Provider einem Kunden bzw. dessen Endgerät auf dessen Anforderung für einen bestimmten Zeitraum zugeteilte dynamische IP-Adresse nicht, wovon die Gegenmeinung offensichtlich ausgeht (LG Bonn, a.a.O.), einen mit einem einzigen konkreten Datenübermittlungsvorgang im Internet untrennbar verbundenen Bestandteil darstellt mit der Folge, dass allein mit der Namhaftmachung der hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Person zwingend eine Aussage über einen bestimmten von diesem Endgerätenutzer unter dieser IP-Adresse durchgeführten oder versuchten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden wäre.
Auch wenn in den meisten Fällen aus Kostengründen der vom Endgerätenutzer bei seinem Provider angefragte Internetzugang - mit der Folge der Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse - mit einer konkreten Kontaktaufnahme im Internet gekoppelt sein mag, erhellt die gängige Praxis zahlreicher Internetnutzer, die über einen mit ihrem Provider pauschal abgerechneten Breitbandzugang verfügen (z.B. DSL plus Flatrate), deswegen ihren vom Provider geschalteten Internetzugang nicht beenden und regelmäßig bis zu 24 Stunden (Zwangstrennung durch den Provider) unter derselben dynamischen IP-Adresse entweder die unterschiedlichsten Datenübermittlungsvorgänge im Internet veranlassen oder auch keinerlei Aktivität entfalten und den Internetzugang unbenutzt aufrechterhalten, jedenfalls aber für andere Internetnutzer unter derselben IP-Adresse 24 Stunden erreichbar sind, dass die Zugangsgewährung zum Internet durch die Zuteilung der dynamischen IP-Adresse durch den Internet Access-Provider nicht zwangsläufig mit einem bestimmten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden ist und deshalb Rückschlüsse darauf zulässt.
Die Gegenmeinung verkennt zudem, dass auch bei den unstreitig von § 113 Abs.1 Satz 1 TKG erfassten Auskunftsersuchen betreffend Anschlussinhaber von statischen IP-Adressen oder Festnetz- und Mobiltelefonen, die zeitliche Komponente - wem nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Kennung zugeordnet war - eine ausschlaggebende Rolle spielt, wenngleich die Bedeutung dieser Komponente wegen der in diesen Fällen vergleichsweise langen Zuteilungszeiträume nicht im Vordergrund steht. Nicht umsonst wurde in § 111 Abs.1 TKG normiert, dass über Name und Anschrift des Rufnummerninhabers hinaus auch Vertragsbeginn, Freischaltung des Anschlusses und das Vertragsende zu erheben sind (vgl. Reimann in DuD 2004, 421).
Danach ist für die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde unter § 113 Abs.1 Satz 1 TKG fällt, nicht danach zu differenzieren, ob eine Kennung einem Telekommunikationsteilnehmer lang- oder mittelfristig (wie üblicherweise bei Telefonnummern) oder nur kurzfristig (wie üblicherweise bei dynamischen IP-Adressen) zugeteilt ist oder war. Von § 113 Abs.1Satz 1 TKG werden vielmehr alle Fälle erfasst, in denen es - wie hier - der Ermittlungsbehörde darum geht, durch die Auskunft des Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmens eine bereits bekannte Kennung (sei es eine dynamische oder statische IP-Adresse oder eine Telefonnummer) zu einem bereits bekannten Zeitpunkt einer natürlichen Person zuzuordnen und diese namhaft zu machen.
4.
Schließlich vermag die Kammer der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu folgen, als diese sich auf die Vorschrift des § 113 Abs.1 Satz 3 TKG beruft, um die von ihr behauptete Notwendigkeit einer Anordnung nach § 100g, h StPO zu begründen.
Abgesehen von den bereits oben dargelegten Gründen, warum die verlangte Auskunft nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verbindungsdaten gehört, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der noch jungen Norm zweifelsfrei, dass Satz 3 der Vorschrift im Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 zu lesen ist und der in Satz 3 angeführte „Zugriff auf Daten“ als Zugriff im Zusammenhang mit der in Satz 2 geregelten besonderen Auskunftserteilungspflicht zu verstehen ist. Durch § 113 Abs.1 Satz 2 TKG wurden nämlich die Voraussetzungen für Auskünfte über Daten, die den Zugriff auf Endgeräte (insbesondere Mobiltelefone und deren SIM-Karten) oder Speichereinrichtungen im Netz (Mail- und Mobilbox) ermöglichen (PIN und PUK), derart geregelt, dass es dafür keiner gesonderten Anordnung über ein Auskunftsersuchen nach § 161 Abs.1 Satz 1 StPO hinaus bedarf. Dabei sollte aber der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, weiterhin einer Anordnung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen, wie sich der Begründung im Regierungsentwurf zum TKG vom 17.10.2003 (BR-Drucks. 755/03 S.126) entnehmen lässt, wo sich diese Norm wortgleich als § 111 Abs.1 Satz 2 findet. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde sie schließlich, ergänzt um den jetzigen Satz 3, in § 113 Abs.1 TKG eingefügt.
Danach bezieht sich die Formulierung „Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen“ in § 113 Abs.1 Satz 3 TKG als Einschränkung der Auskunftsrechte der Ermittlungsbehörden nur auf den Zugriff im Rahmen der in Satz 2 getroffenen, oben erläuterten Sonderregelung.
Für die in § 113 Abs.1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung der Auskunftspflichten der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen bezüglich der nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten hat Satz 3 keine eigenständige Bedeutung; er hindert die Beschwerdeführerin insbesondere nicht daran, die von der Ermittlungsbehörde mitgeteilten Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und Verbindungszeitpunkt - mit den bei ihr vorgehaltenen Daten abzugleichen und auszuwerten, um dem Auskunftsverlangen gem. § 113 Abs.1 Satz 1 TKG pflichtgemäß nachkommen zu können.
Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.
[nach oben]
