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Hier haben wir einige gängige Fragen aufgelistet mit den (aus unserer Sicht) passenden Antworten. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht.
Wirksamkeit der Abmahnung / Vollmacht
Was sind so genannte „Internettauschbörsen“ und wie funktionieren sie?
Bei diesen „Tauschbörsen“ handelt es sich um so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Alle Computer der Nutzer sind hierbei über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet sodann darin allen anderen Nutzern Einblick in einen gewissen Teil seiner Festplatte (so genannter „Share“).
Das Anbieten von Dateien gleich welcher Art (z.B. Musikwerke, Computerspiele etc.) ist Grundbedingung und Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Tauschbörsen, welche von dem Prinzip des Nehmens und Gebens leben. Es ist sogar so, dass die meisten Tauschbörsen den jeweiligen Nutzern einen umso schnelleren Download ermöglichen, umso mehr Dateien der jeweilige Nutzer in seinem Share den anderen Nutzern zu deren Download anbietet. Aus diesem Grunde nimmt die Rechtsprechung auch regelmäßig an, dass ein Nutzer einer solchen Tauschbörse auch genau wusste, was er getan hat, insbesondere, dass er nicht nur selbst eine Datei urheberrechtswidrig auf seine Festplatte lädt – was im Übrigen mittlerweile ebenfalls unstreitig eine Straftat darstellt, sondern dass er darüber hinaus diese Datei einer unbestimmten Vielzahl von anderen Personen, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt online sind, zum Download zur Verfügung stellt.
Genau dieses Anbieten und Veröffentlichen, was nach § 19a UrhG ausschließlich dem Urheber zusteht (so genanntes „Right of making available“), verursacht den eigentlichen Schaden, der nach unabhängigen Studien jedes Jahr in die Milliarden geht.
Die anderen Nutzer können direkt von der Festplatte des Anbietenden dort befindliche Dateien durch Anklicken auf die eigene Festplatte laden. Oftmals geschieht dies dadurch, dass Teile einer Datei von verschiedenen Anbietern herunter geladen werden und sich auf der Festplatte des Herunterladenden zur voll funktionsfähigen Gesamtdatei vervollständigen.
Jeder, der auch nur ein Datenpaket (im Regelfall jeweils 9 MB) einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte geladen hat, bietet dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern der Tauschbörse zu deren Download an. Diese Verfahrensweise ermöglicht es Dateien in einer Art Schneeballeffekt in extrem hoher Geschwindigkeit unter allen Nutzern zu verbreiten. Der Vorteil besteht hierbei darin, dass kein Nutzer die Datei bereits vollständig auf seiner Festplatte gespeichert haben muss, um die Datei wiederum anderen Nutzern anzubieten. [nach oben]
DATENSCHUTZ
Ist die Gewinnung der Daten (IP-Adressen) des jeweils ermittelten Urheberrechtsverletzers rechtswidrig?
Nein.
Der Vorgehensweise zur Ermittlung und Erfassung von IP-Adressen, über welche urheberrechtswidrige Dateien angeboten werden, können keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegengebracht werden.
Da der Nutzer in den jeweiligen „Internettauschbörsen“ selbst zur Identifizierung seine IP-Adresse und seine GUID (= fälschungssicherer Code zur zweifelsfreien Erkennung von Nutzern bzw. Computern in den Tauschbörsen) anderen Nutzern freiwillig offenbart handelt es sich bei der Erfassung und Speicherung dieser Daten nicht um datenschutzrelevante Handlungen.
Es wird hierdurch auch nicht in das Grundrecht der Telekommunikationsfreiheit oder dergleichen eingegriffen, da der Täter selbst seine Identität in Form seiner IP-Adresse allen anderen Nutzern bewusst zur Verfügung stellt.
Es werden lediglich Anfragen an die Nutzer gestellt, ob das Spiel angeboten wird. Die Nutzer bzw. deren Software bejaht diese Anfrage, was den Tatbestand des Anbietens bzw. der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) bereits erfüllt.
Da das Anbieten, ebenso wie das Herunterladen, solchen Internettauschbörsen immanent ist, besteht auch das erforderliche Wissen, mindestens jedoch fahrlässiges Handeln im Hinblick auf die Tat. [nach oben]
Ist eine Speicherung und Herausgabe der Daten durch den Provider unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichts Darmstadt zulässig?
Ja.
Das Urteil des LG Darmstadt hat für die hier geltend gemachten Einsprüche keinen Einfluss. Dieses Urteil ist für die Herausgabe der Daten in dem streitgegenständlichen Fall nicht bindend.
Im Übrigen hat der Internetprovider auf Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft, nicht auf Initiative eines Privaten, die Daten herausgegeben.
Sollten Sie Bedenken an diesem Vorgehen haben, so empfehlen wir, sich direkt an den betreffenden Provider zu wenden. Ein Beweisverwertungsverbot würde selbst bei Bestehen eines Beweiserhebungsverbotes jedenfalls nicht bestehen, so dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen und auch weiter verfolgt werden. [nach oben]
ABMAHNUNG
Wie hoch dürfen die Abmahnkosten veranschlagt werden, damit diese noch angemessen sind?
Anwaltsgebühren für eine Abmahnung sind abhängig von dem so genannten Gegenstandswert. Hiernach richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Gebühren, die ein Rechtsanwalt verlangen kann. Bei Urheberrechtsverletzungen stellt sich die Frage, wie dieser Wert zu bestimmen ist. Zu berücksichtigen ist hier immer das Interesse des Rechteinhabers, also des Geschädigten, an der zukünftigen Unterlassung des schädigenden Verhaltens. Da bei Urheberrechtsverletzungen im Internet eine unbestimmte Vielzahl von Personen ein geschütztes Werk angeboten bekommen und diese Rechtsverletzung auch weltweit begangen wird gehen die Gerichte in solchen Fällen von Gegenstandswerten nicht unter EUR 10.000,00 aus. In Fällen des Anbietens von Raubkopien werden teilweise auch deutlich höhere Streitwerte bereits angenommen (vgl. Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 22936/02 – EUR 50.000,00 bei Anbieten 1 Raubkopie bei eBay, Landgericht Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06: EUR 250.000,00 im Hinblick auf mehrere zum Upload angebotene Musiktitel). Immerhin entsteht der Computerspiele-, Musik- bzw. Softwareindustrie allein in Deutschland jährlich ein Schaden von mehreren Millionen Euro durch die illegale Verbreitung von so genannten Raubkopien.
Außergerichtlich resultieren aus dem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 beispielsweise gesetzliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 756,09 brutto.
Der Rechteinhaber ist in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Anwaltsgebühren werden im Rahmen einer Abmahnung als Schadensersatz (Schaden des Rechteinhabers, da er seine Anwälte bezahlen muss) geltend gemacht. Daraus folgt, dass die Mehrwertsteuer auf die Anwaltsgebühren nicht geltend gemacht werden darf, da diese keinen Schaden des Rechteinhabers darstellen. Für diesen stellt die Mehrwertsteuer ja nur einen „durchlaufenden Posten“ dar. In diesen Fällen werden die Gebühren also netto geltend gemacht. Bei einem Streitwert von EUR 10.000,00 wäre dies beispielsweise EUR 651,80 netto.
Im Regelfall wird die Erledigung der Angelegenheit durch Erstattung der in der Abmahnung genannten Rechtsanwaltskosten und des Schadensersatzes nur in Form eines Vergleichsangebotes bei fristgerechter Erledigung aller Ansprüche angeboten. Läuft auch nur eine Frist ab, so verfällt ein solches Angebot und es werden höhere gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend gemacht. Diese sind zu erstatten. [nach oben]
Warum kommen Abmahnungen oft so spät nach der Verletzungshandlung?
Die oftmals große Zeitdauer zwischen einer festgestellten rechtswidrigen Handlung und der anschließend erfolgenden zivilrechtlichen Abmahnung rührt aus der aufwendigen und zeitintensiven Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft sowie der Dauer der Auskunftserteilung durch den Internetprovider her.
Der Verfahrensgang gestaltet sich hierbei in der Regel wie folgt:
Zunächst ist es erforderlich, in den einschlägigen „Internettauschbörsen“ Anfragen zu starten, wer eine bestimmte Datei zum Download anbietet. Hier können zunächst lediglich so genannte IP-Adressen ermittelt werden. Bei diesen Adressen handelt es sich um Zahlenfolgen, welche es ermöglichen, einen Rechner im Internet eindeutig zu identifizieren. Diese IP-Adressen werden „dynamisch“, also bei jeder neuen Einwahl aus einem großen Ziffernblock, der den Internetserviceprovidern (zum Beispiel T-Online oder ARCOR) zur Verfügung steht, von diesen an den jeweiligen, sich einwählenden Kunden bzw. dessen Rechner vergeben.
Nur die Provider können die Zuordnung einer solchen IP-Adresse zu dem dahinter stehenden Kunden herstellen.
Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht möglich, dass sich die Rechteinhaber direkt mit einem Auskunftsersuchen hinsichtlich des hinter den festgestellten IP-Adressen stehenden Anschlussinhabers an dessen Internetserviceprovider wenden.
Vielmehr ist der rechtlich einzig gangbare Weg, zunächst Strafanzeige wegen des festgestellten Verstoßes zu stellen. Die Strafanzeige basiert regelmäßig auf § 106 UrhG, wonach derartige Urheberrechtsverletzungen eine Straftat darstellen.
Auf diese Strafanzeige hin fordert die Staatsanwaltschaft den Internetserviceprovider zur Auskunftserteilung auf, um diejenigen Anschlussinhaber zu ermitteln, die hinter den erfassten IP-Adressen stehen. Die Ermittlungsbehörden haben nämlich einen solchen Auskunftsanspruch, welchen Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die erfassten Täter geltend machen.
Liegen der Staatsanwaltschaft diese Informationen vor, haben die Rechteinhaber bzw. deren anwaltliche Vertreter die Möglichkeit, im Wege der Akteneinsicht die ermittelten Adressen der Anschlussinhaber zu erhalten.
Aufgrund dieses komplexen Vorgangs, der eine zügigere Bearbeitung der Angelegenheit nicht ermöglicht, kommt die zivilrechtliche Abmahnung oftmals erst einige Zeit nach dem Zeitpunkt, in dem die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen worden ist.
Einfluss auf die geltend gemachten Ansprüche hat der Zeitablauf im Übrigen nicht. [nach oben]
Besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten auch dann, wenn es sich um eine Massenabmahnung handelt?
Ja.
Ist eine Abmahnung wie im Falle des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung zu Recht ergangen und bestehen damit die geltend gemachten Ansprüche, hat dies zur Konsequenz, dass auch die geforderten Beträge zu erstatten sind. Insoweit sind die Kosten für die Bearbeitung der Abmahnung ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Massenabmahnung handelt oder nicht, zu ersetzen. Gerade derjenige muss Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen haben, dessen Recht in entsprechend großer Zahl verletzt wird. Eine andere Rechtsauffassung wäre absurd und wird auch so von der herrschenden Rechtsprechung nicht vertreten.
Allenfalls bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, wenn also der behauptete Verstoß nachweislich überhaupt nicht begangen wurde oder der Vertreter nicht ausreichend bevollmächtigt war etc., wurde die Erstattung von Kosten abgelehnt. Dies wurde jedoch in erster Linie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen entschieden und nicht hinsichtlich des Urheberrechts. Die Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, die ihren Niederschlag in § 8 Abs. 4 UWG gefunden hat, ist auf Urheberrechtsverletzungen ohnehin nicht übertragbar, da dieser Vorschrift auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weiten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zukommt (BGH, Urteil vom 05.10.2001, Az: I ZR 237/98, Landgericht Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06). Ein solches Korrektiv ist im Urheberrecht nicht erforderlich, da nur der Rechteinhaber anspruchsberechtigt ist.
Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, die Voraussetzung für den Ersatz der Abmahnkosten ist, liegt vor, da der Urheberrechtsinhaber in der Regel über keine personellen Kapazitäten verfügt, welche die Abmahnung hätten durchführen können. Der Urheberrechtsinhaber ist auch nicht verpflichtet, im Interesse des Verletzers eine Organisation zu schaffen, die die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entbehrlich machen würde (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2004, 430).
Hinsichtlich des Ersatzes von Anwaltskosten hat insbesondere das Landgericht Köln bei Mehrfachabmahnungen entschieden, dass viele Einzelverletzungen eben viele Abmahnungen herausfordern würden, was weder an der Bewertung einer Angelegenheit als schwierig etwas ändert, noch eine Herabsetzung der Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen kann (LG Köln, Urteil vom 23.11.2005, Az: 28 S 6/05, Landgericht Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06). In diesem Fall wurden trotz Mehrfachabmahnung die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen.
In diesem Sinne hatte auch schon das OLG Hamm mit Urteil vom 15.05.2001, Az: 4 U 33/01, entschieden, indem es ausführte, dass eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung dann nicht vorliegt, wenn die Abmahnungen jeweils gesonderte Verstöße zum Gegenstand haben, die auch gesondert verfolgt werden müssen.
Selbst in dem Fall des AG Charlottenburg (Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04), der immer wieder zitiert wird, war trotz einer rechtmissbräuchlichen Abmahnung allein für die Bearbeitung und Erstellung der Unterlassungserklärung ein Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Abmahnung als angemessen angesetzt worden. Auf dieser Grundlage ist es allemal angemessen, für Erstellung und Bearbeitung der Unterlassungserklärung, Erstattung einer Strafanzeige, Begleitung des Ermittlungsverfahrens, Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, Bearbeitung des Abmahnschreibens sowie Geltendmachung von Schadensersatz einen Pauschalbetrag von ca. EUR 250,00 zu verlangen.
Bei einem Streitwert von EUR 10.000,00, welcher von der Urheberrechtskammer des Landgerichts Mannheim in solchen Verfahren (Aktenzeichen: 7 O 332/05) regelmäßig festgesetzt wird, würden sich die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beispielsweise auf EUR 651,80 netto belaufen.
Allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wurden in den folgenden Verfügungsverfahren hohe Streitwerte angesetzt: LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.08.07, Az.: 2-18 O 336/07, Streitwert: EUR 30.000,00; Beschluss vom 27.08.07, Az.: 2-06 O 423/07, Streitwert: EUR 30.000,00; Beschluss vom 28.08.07, Az.: 2-03 O 381/07, Streitwert: EUR 15.000,00; Beschluss vom 28.08.07, Az.: 2-06 O 422/07, Streitwert: EUR 30.000,00; LG München I, Beschluss vom 28.08.07, Az.: 21 O 15964/07 Streitwert: EUR 30.000,00.
Das Landgericht Köln (Az.: 28 O 480/06, Urteil vom 18.07.2007) hat gegenüber einem Tauschbörsennutzer einen Gegenstandswert von EUR 10.000,00 pro angebotenem Musiktitel angesetzt. In diesem Verfahren nahm das Landgericht Köln daher Gegenstandswerte von EUR 250.000,00 an (die Beklagten hatten 58 und 68 Titel genutzt). [nach oben]
Welche Konsequenzen hat die Verweigerung der Zahlung des im Abmahnschreiben festgesetzten Schadensersatzbetrages?
Wird der geltend gemachte Schadensersatzbetrag nicht bezahlt, so riskiert man, dass dieser sodann gerichtlich eingeklagt wird. Dies löst weitere, nicht unerhebliche Kosten und Gebühren aus.
Berechnet der Rechteinhaber seinen Anspruch nach der so genannten Lizenzanalogie, so kann der Schadensersatzbetrag eine vier- bis sogar sechsstellige Summe erreichen. Der Urheberrechtsverletzer muss dann die Kosten als Schaden erstatten, die er bei Erwerb einer Lizenz zum weltweiten Anbieten des Werkes an eine unbestimmte Vielzahl von Personen im Internet bezahlt hätte.
Aus dem Schadensersatzbetrag errechnen sich auch die Gerichts- und Anwaltskosten. Das gesamte Prozessrisiko liegt beispielsweise bei einem Streitwert von EUR 10.000,00 bei EUR 3.453,20 in erster Instanz.
Um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern werden in dem Abmahnschreiben regelmäßig geringere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangt. Ziel ist es, durch Zahlung dieses Betrages dem Abgemahnten sein rechtswidriges Verhalten zu verdeutlichen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, bei Zahlung dieses Betrages eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche abzuwenden.
Hier handelt es sich regelmäßig um ein Vergleichsangebot, das nur im Falle des Einhaltens der gesetzten Frist(en) gilt. Wenn die gesetzten Fristen nicht eingehalten werden, behält sich der Abmahnende dann die Geltendmachung des gesamten durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens vor, welcher sodann in den oben genannten Bereichen anzusiedeln sein wird. [nach oben]
WIRKSAMKEIT DER ABMAHNUNG / VOLLMACHT
Ist eine Vollmacht unwirksam, weil ein Vertretungsberechtigter des die Vollmacht erteilenden Unternehmens auf dieser nicht benannt ist?
Nein.
Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Vollmacht der Vertretungsberechtigte des die Vollmacht erteilenden Unternehmens ergibt. Ausreichend ist vielmehr die Erkennbarkeit des bevollmächtigenden Unternehmens selbst. [nach oben]
Ist ein Abmahnschreiben nur wirksam, wenn eine Originalvollmacht beigefügt ist?
Nein.
Die Vorlage einer Vollmacht ist in Urheberrechtssachen nach herrschender Meinung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Abmahnschreiben (LG Köln, Az.: 28 O 480/06, Urteil vom 18.07.2007; OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a., UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12, Rdn. 1.25 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg MD 2000, 949; Pfister WRP 2002, 799 (800), Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2. Auflage 2006, vor §§ 97, Rdn. 11, m.w.N.; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01).
Dies hat zur Konsequenz, dass eine anwaltliche Abmahnung, der keine (Original-)Vollmacht beigefügt ist, wirksam ist. Gleiches gilt dann, wenn im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung lediglich eine Vollmachtskopie vorgelegt wird.
Rechtlicher Hintergrund dafür, dass in Urheberrechtssachen eine Originalvollmacht zur Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich ist, ist folgender: Zweck einer Abmahnung ist es, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu geben (so genannte Warnfunktion). Diesen prozeßvermeidenden Zweck erfüllt auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist. Die Abmahnung ist nach herrschender Auffassung mithin keine Willenserklärung, da sie lediglich der Abwehr von Kostennachteilen dient (etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; Teplitzky Kap. 41, Rdn.5 m.w.N.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12, Rdn. 1.25 ff. m.w.N.; Pfister WRP 2002, 799 (800); OLG Brandenburg MD 2000, 949). Es handelt sich vielmehr lediglich um eine einer Willenserklärung ähnliche Handlung. Auf solche rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen, die unter anderem auch Regelungen bezüglich Vollmachtserfordernissen enthalten, nur dort Anwendung, wo die typische Interessenlage der konkreten Situation die entsprechende Anwendung rechtfertigt (Gloy, Hdb. WettbewerbsR, § 60, Rdn. 30). Eine solche Vergleichbarkeit der Interessenlage liegt bei § 174 BGB, der regelt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, nicht vor. Denn wie bereits oben dargelegt wird die Aufgabe, den Urheberrechtsverletzer auf seinen Verstoß aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung zu geben, auch ohne Vorlage schriftlicher Vollmacht erfüllt
Aber auch, wenn man entgegen der herrschenden Meinung annimmt, dass eine Abmahnung eine Willenserklärung ist, findet § 174 BGB keine Anwendung, so dass die Abmahnung ohne Vorlage einer (Original-)Vollmacht wirksam ist. Denn nach der Rechtsprechung ist der Nachweis einer Vollmacht immer dann entbehrlich, wenn die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, also eines Vertrages, bei dem sich eine Partei der Forderung der Gegenpartei unterwirft, enthält (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies ist hinsichtlich einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung der Fall, weil mit der Abmahnung bezweckt ist, dass der Urheberrechtsverletzer zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung sich der Forderung des Abmahnenden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages zu verpflichten, unterwirft. [nach oben]
Bedarf es eines Nachweises, dass die die anwaltliche Abmahnung veranlassende Person Urheberrechtsinhaber(in) ist?
Nein.
Zum einen ist anerkannt, dass einem Abmahnschreiben überhaupt keine Nachweise beigefügt werden müssen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 12 Rdn. 1.24; Kammergericht GRUR 1983, 673), da keine Verpflichtung zur vorgerichtlichen Abmahnung besteht und der Verletzte hierdurch lediglich dem Verletzer die Chance zur Streitbeilegung ohne langes und kostenintensives Gerichtsverfahren eröffnet. Das Fehlen von Nachweisen bringt bereits aus diesem Grunde nicht die Unwirksamkeit der Abmahnung mit sich.
Zum anderen sei auf § 10 Abs. 1 UrhG hingewiesen, nach dem der – regelmäßig angebrachte – Urhebervermerk auf dem Produkt eine Vermutung der Urheberschaft begründet und somit eine Beweislastumkehr mit sich bringt. Dies bedeutet, dass es dann nicht mehr Sache des Abmahnenden ist, seine Urheberschaft z.B. im Prozess darzulegen und zu beweisen, sondern dass aufgrund des Urhebervermerks von dieser auszugehen ist und stattdessen derjenige, der die Urheberschaft anzweifelt, nachweisen muss, dass der Abmahnende nicht Urheberrechtsinhaber ist. [nach oben]
Ist die Abmahnung unwirksam, wenn die sie abschließende Unterschrift eingescannt ist?
Nein.
Die Abmahnung ist formfrei möglich (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2. Auflage 2006, Vor §§ 97, Rdn. 8; Hefermehl/Köhler, Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12 Rdn. 1.22; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 1997, Kap. 41, Rdn. 10 ff.). Da somit selbst das Fehlen einer Unterschrift keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Abmahnschreibens hat, schadet erst recht nicht eine eingescannte Unterschrift.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Unterzeichner einer solchen Abmahnung durch die Gestattung des Einscannens seiner Unterschrift ausreichend deutlich macht, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernimmt. Außerdem ist im Briefkopf eines anwaltlichen Schreibens üblicherweise auch der Sachbearbeiter genannt. Daher bestehen in solchen Fällen üblicherweise keine Zweifel, dass die Ernsthaftigkeit und Authentizität des Abmahnschreibens, die in anderen Fällen erst durch die Originalunterschrift gewährleistet werden, vorliegen.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass außergerichtliche Schreiben, und damit auch die Abmahnung, ohnehin keine Originalunterschrift erfordern.
Die Entbehrlichkeit einer Originalunterschrift unter Abmahnungen zeigt sich letztlich auch durch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS - OGB 1/98 = ArbuR 2000, 354-355), wonach sogar bei gerichtlichen Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift unter einem Computerfax genügt. Ist aber bereits im gerichtlichen Verfahren den Formerfordernissen durch eine eingescannte Unterschrift genügt, dann muss dies erst recht für eine Abmahnung gelten, zumal außergerichtliche Schreiben ohnehin keinen Formerfordernissen unterliegen. [nach oben]
Ist eine Vollmacht unwirksam, wenn sie ein bereits längere Zeit zurückliegendes Datum trägt?
Nein.
Es spielt rechtlich keine Rolle, wenn zwischen dem Datum der Vollmachtserteilung und der festgestellten, zur Abmahnung führenden Urheberrechtsverletzung beziehungsweise zwischen dem Datum der Vollmachtserteilung und der Abmahnung jeweils längere Zeiträume liegen.
Dies hat folgenden rechtlichen Hintergrund:
Eine Vollmacht unterliegt nicht der Verjährung, weil nach § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen. Eine Vollmacht ist jedoch gerade kein Anspruch, sondern umfasst die rechtsgeschäftliche Beauftragung eines anderen. Auch kann eine Vollmacht nicht durch Zeitablauf wirkungslos werden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine ältere Vollmacht für den Urheberrechtsverletzer keine Gefahren birgt. Zum einen ist eine Abmahnung nach herrschender Meinung (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01) sogar ohne Vorlage einer Vollmacht möglich, so dass im Umkehrschluss hierzu eine ältere Vollmacht erst recht nicht schaden kann. Zum anderen regelt § 172 Abs. 2 BGB, dass die Vertretungsmacht des abmahnenden Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen des verletzten Urheberrechtsinhabers so lange fortbestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben wird. Legt somit der abmahnende Rechtsanwalt eine Vollmachtsurkunde vor, ist von seiner auch fortdauernden Bevollmächtigung auszugehen.
Aufgrund der Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Urheberrechtsverletzer und des Zeitablaufs durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens der Staatsanwaltschaft gegenüber den Internetprovidern ist naturgemäß in solchen Angelegenheiten mit einer längeren Zeitspanne zwischen Bevollmächtigung und Abmahnung zu rechnen. [nach oben]
Ist eine Bevollmächtigung zur Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam, wenn die Vollmacht nicht hinsichtlich eines namentlich benannten Gegners ausgestellt wurde?
Nein.
Für eine ausreichende Bevollmächtigung ist nicht erforderlich, dass eine auf den jeweiligen Gegner namentlich benannte Vollmacht vorgelegt wird. Entscheidend ist vielmehr die Bestimmbarkeit des Umfangs der erteilten Vollmacht. Es kommt maßgeblich darauf an, dass aus der Vollmacht selbst hervorgeht, dass auch das mit dem Abmahnschreiben geforderte Vorgehen von der Vollmacht umfasst ist. Diese Voraussetzung ist in den Fällen, in denen die Vollmacht erkennen lässt, dass sie hinsichtlich der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen erteilt worden ist, ungeachtet der konkreten Benennung des Gegners erfüllt.
Abgesehen davon ist nach herrschender Meinung ohnehin die Vorlage einer Vollmacht für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht erforderlich (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12 Rdn. 1.25 ff. m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2006, vor §§ 97, Rdn. 11 m.w.N.; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01).[nach oben]
Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit eines Abmahnschreibens zu stellen?
Eine Abmahnung ist wirksam, wenn es dem Abgemahnten sowohl die rechtliche Situation (nebst Nennung der Vorschriften und Hinweis auf die Möglichkeit der Prüfung der Rechtsnormen im Internet), als auch den tatsächlichen Vorwurf ausreichend vor Augen führt.
Im Rahmen der Anforderungen an die Bestimmtheit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Abmahnende nicht gehalten ist, in dem Abmahnschreiben bereits Nachweise beizufügen oder gerichtsverwertbare Einzelheiten zu benennen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 12 Rdn. 1.24; Kammergericht GRUR 1983, 673). [nach oben]
HAFTUNG
Besteht neben der Haftung des einzelnen Urheberrechtsverletzers auch eine Haftung des Anschlussinhabers, von dessen Anschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist?
Ja.
Nachweislich werden Internetanschlüsse zu einem großen Teil für rechtswidrige Handlungen, insbesondere urheberrechtswidrige Taten, genutzt. Nach hiesiger Rechtsauffassung unterliegt der Betreiber eines Internetanschlusses gewissen Verkehrssicherungspflichten, die es diesem auferlegen, in zumutbarem Umfang die Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte – zumindest im Rahmen des Stands der Technik – zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Lässt der Inhaber eines Internetanschlusses Dritte bewusst diesen Anschluss nutzen, so unterliegt der Anschlussinhaber zumindest einer aus der geschaffenen Gefahrenquelle entspringenden Prüfungs- und Kontrollpflicht, sowie vorab einer Pflicht, die Nutzer darauf aufmerksam zu machen, solche Straftaten bzw. urheberrechtswidrige Handlungen zu unterlassen.
Unsere Auffassung wird durch einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06 (betreffend Filesharing und Störerhaftung), bekräftigt.
Das Landgericht Hamburg hat mit dem oben genanntem Beschluss entschieden, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Verletzer auf Unterlassung haftet, sondern daneben auch der Inhaber des Internetanschlusses. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die rechtswidrigen Handlungen aus der Sphäre und dem Verantwortungsbereich des Inhabers des Internetanschlusses kommen würden und dieser rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, dafür zu sorgen, dass der Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt werde. Keinesfalls dürfe der Anschlussinhaber (z.B.) Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht werde. Er habe vielmehr die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.
Die Tatsache, dass der Anschluss zum Anbieten urheberrechtsrelevanten Materials genutzt wurde zeigt, dass der Inhaber diesen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Unstreitig haftet deshalb der Anschlussinhaber als Mitstörer zumindest auf Unterlassung. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf aktuelle einstweilige Verfügungsverfahren, die wir für unsere Mandanten erfolgreich führen konnten: LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.08.07, Az.: 2-18 O 336/07; Beschluss vom 27.08.07, Az.: 2-06 O 423/07; Beschluss vom 28.08.2007, Az.: 2-03 O 381/07; Beschluss vom 28.08.07, Az.: 2-06 O 422/07; LG München I, Beschluss vom 28.08.07, Az.: 21 O 15964/07.
Die Tatsache, dass der Anschluss zum Anbieten urheberrechtsrelevanten Materials genutzt wurde zeigt, dass der Inhaber diesen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.
Angemerkt sei noch, dass der Anschlussinhaber unstreitig als Mitstörer zumindest auf Unterlassung haftet. [nach oben]
Ist § 100 UrhG für die Urheberrechtsverletzung durch eine Privatperson einschlägig?
Nein.
Jedoch liegt bei der Urheberrechtsverletzung durch eine Privatperson, die behauptet, nicht sie, sondern jemand anderes hätte über den eigenen Internetanschluss die Tat begangen (zum Beispiel Gäste, Freunde, Mitbewohner etc.) ein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine analoge Anwendung oder aber zumindest die Anwendung des Rechtsgedankens des § 100 UrhG ermöglicht.
Der Gesetzgeber hat eine verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmers für seine Mitarbeiter gemäß § 100 UrhG für sinnvoll erachtet, damit dem verletzten Urheberrechtsinhaber die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtert wird. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei gewahrt, da Rechtsverstöße aus der Risikosphäre des Unternehmers stammen und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (Bundesverfassungsgericht, NJW 1996, 2367).
Der private Haushalt bzw. das „Familienunternehmen“ stellt einen gleich zu beurteilenden Fall dar. Auch hier stammen die Rechtsverstöße aus der Sphäre des Anschlussinhabers, der wie der Unternehmer unmittelbare, physische sowie zumutbare Kontrollmöglichkeiten der Tätigkeiten der Nutzer hat.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Anschlussinhaber Nutzer des Anschlusses ist und damit die von seinem Anschluss begangene Tat auch begangen hat. Die Beweislast dafür, dass er den Missbrauch des Anschlusses nicht zu vertreten hat, trägt hierbei der Anschlussinhaber (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.04.2004, Az.: 1 U 235/03).
Das LG Hamburg hat im Übrigen mit Beschluss vom 25.01.2006 (Aktenzeichen: 308 O 58/06) entschieden, dass bei der Nutzung von „Internettauschbörsen“ nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung hafte, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses Störer sei und Einfluss darauf nehmen könne, dass künftige Rechtsverletzungen unterbleiben. Das LG Hamburg teilt somit die hiesige Rechtsauffassung, nach der durch die zumutbare Möglichkeit solche Taten zu verhindern, der Anschlussinhaber selbst haftet, auch wenn er vorträge, er habe die Tat selbst nicht begangen. [nach oben]
Ist der Einwand, zum Zeitpunkt der erfassten Einwahlen in die Internettauschbörse sei niemand zu Hause gewesen, zur Abwendung zivilrechtlichen Ansprüche relevant?
Nein.
Der Einwand, zu dem Zeitpunkt, zu dem die ermittelten Einwahlen in die „Internettauschbörse“ erfolgt sind, nicht zu Hause gewesen zu sein, ist völlig irrelevant. Viele Internetnutzer haben eine so genannte Flatrate und lassen ihren Computer auch während ihrer Abwesenheit online. Daher vermag dieser Vortrag nicht einmal den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach hiesiger Rechtsauffassung der Anschlussinhaber gewissen Verkehrssicherungspflichten unterliegt, die es diesem auferlegen, in zumutbarem Umfang die Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte – zumindest im Rahmen des Stands der Technik – zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Lässt der Inhaber eines Internetanschlusses Dritte bewusst diesen Anschluss nutzen, so unterliegt der Anschlussinhaber zumindest einer aus der geschaffenen Gefahrenquelle entspringenden Prüfungs- und Kontrollpflicht, sowie vorab einer Pflicht, die Nutzer darauf aufmerksam zu machen, solche Straftaten bzw. urheberrechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Dieser Prüfungs- und Kontrollpflicht ist er für den Fall, dass in seiner Abwesenheit sein Anschluss in rechtswidriger Art und Weise genutzt worden ist, nicht nachgekommen.
Diese Auffassung teilt das LG Hamburg, welches mit Beschluss vom 25.01.2006 (Aktenzeichen: 308 O 58/06) entschieden hat, dass bei der Nutzung von „Internettauschbörsen“ nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung hafte, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses Störer sei und Einfluss darauf nehmen könne, dass künftige Rechtsverletzungen unterbleiben. [nach oben]
Ist der Einwand erheblich, dass eventuell nicht die Original-Datei, sondern eine so genannte Fake-Datei geladen worden sei?
Die Argumentation, es sei eventuell nicht die Original-Datei, sondern vielmehr eine so genannte Fake-Datei geladen worden oder zumindest sei dies nicht auszuschließen, ist im Regelfalle für den Abgemahnten nicht weiterführend.
Selbstverständlich werden vor der Einleitung rechtlicher Schritte die Beweise gesichert, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass von dem jeweiligen Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Anti-Piracy-Firmen, wie zum Beispiel die Firma Logistep AG aus der Schweiz, sind auch ohne Probedownload in der Lage, eine Fake-Datei von der Original-Datei zu unterscheiden. Dies ist anhand des Hash-Wertes einer Datei, welche mit einem digitalen Fingerabdruck vergleichbar ist, zweifelsfrei möglich. Jede Datei hat einen ihr eigenen feststehenden Hash-Wert. Der Hash-Wert der Original-Datei kann und wird nunmehr mit dem Hash-Wert der angebotenen Datei verglichen. Stimmen beide überein, so gibt es keinen Zweifel daran, dass es sich bei der angebotenen Datei auch um eine funktionsfähige Kopie der Original-Datei handelt.
Soweit einige Firmen erklären solche Fake-Dateien bewusst in die „Internettauschbörsen“ einzustellen, so sind diese umgekehrt auch in der Lage, solche Fake-Dateien von den tatsächlichen Original-Dateien zu unterscheiden. [nach oben]
Bei der erfassten IP-Adresse handelt es sich nicht um meine Adresse. Ist möglich, dass die IP-Adresse gefälscht worden ist?
Nein.
Die IP-Adressen werden von dem jeweiligen Internetprovider immer dynamisch vergeben. Bereits wenn die üblicherweise von einem Modem oder einem Router vorgenommene Einwahl so eingestellt ist, dass sie nach einigen Minuten automatisch zu einer Verbindungstrennung führt, was üblich ist, und sodann eine erneute Einwahl erfolgt, wird auch eine neue IP-Adresse zugewiesen. Die IP-Adressen kommen hierbei aus einem Pool von vielen Adressen, die dem jeweiligen Provider zugeordnet sind.
Das so genannte IP-Spoofing, also das Fälschen von IP-Adressen kann bei der Erfassung von IP-Adressen in „Internettauschbörsen“ ausgeschlossen werden. Es ist lediglich möglich nach Außen anderen vorzumachen, eine bestimmte IP-Adresse werde verwendet. Nicht möglich ist es allerdings auf eine Anfrage an diese vorgetäuschte IP-Adresse eine Antwort von einem anderen als dem tatsächlichen „Inhaber“ dieser IP-Adresse zu erhalten. Um zu ermitteln, ob von einer bestimmten IP-Adresse aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk angeboten wird, ist eine Suchanfrage an diese IP-Adresse erforderlich. Sollte es sich um ein IP-Spoofing handeln, so würde diese Anfrage ins Leere laufen.
Da jedoch aufgrund der Anfrage an diese IP-Adresse festgestellt werden kann, dass die fragliche Datei von genau der fraglichen IP-Adresse auch angeboten wurde steht fest, dass es sich um eine Anfrage an den erfassten Internetanschluss handelte und nicht an eine Anfrage an eine dritte Person, die nur vorgetäuscht hatte, die erfasste und festgestellte IP-Adresse zu verwenden. [nach oben]
Setzt ein Unterlassungsanspruch ein schuldhaftes Handeln voraus? Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bzw. Ersatzes von Abmahnkosten?
Für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist kein Verschulden erforderlich. Sowohl der konkrete Urheberrechtsverletzer als auch der Anschlussinhaber, der unstreitig als Mitstörer angesehen wird, haften zumindest auf Unterlassung.
Das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz der Abmahnkosten setzt darüber hinaus voraus, dass der konkrete Urheberrechtsverletzer beziehungsweise der Anschlussinhaber schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig handeln.
Diese Verschuldensanforderungen erfüllt der konkrete Urheberrechtsverletzer ohne weiteres. Denn niemand stellt ohne schuldhaftes Handeln eine urheberrechtsrelevante Datei in seinen, allen anderen Tauschbörsennutzern frei zugänglichen Ordner auf seine Festplatte. Aufgrund der zumindest vorliegenden Fahrlässigkeit des Verletzers haftet dieser auch auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten, wobei Grundlage der Nutzung von Tauschbörsen im Internet das gleichzeitige Anbieten der herunter geladenen Dateien bzw. Teilen hiervon (Datenpakete) gegenüber anderen Nutzern ist. Dies weiß jeder Tauschbörsennutzer und nimmt damit eine Urheberrechtsverletzung durch seine Handlung zumindest billigend in Kauf.
Der Anschlussinhaber muss im Rahmen der Zurverfügungstellung seines Internetzugangs bestimmte Verkehrssicherungspflichten beachten. Lässt er Dritte bewusst diesen Anschluss nutzen, so unterliegt der Anschlussinhaber zumindest einer aus der geschaffenen Gefahrenquelle entspringenden Prüfungs- und Kontrollpflicht, sowie vorab einer Pflicht, die Nutzer darauf aufmerksam zu machen, solche Straftaten bzw. urheberrechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Die Missachtung dieser Pflichten stellt ein schuldhaftes Handeln des Anschlussinhabers dar, das zu einem Schadensersatzanspruch und zu einem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten führt.
Letztlich besteht auch die Möglichkeit, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Aufgrund seiner Verkehrssicherungspflichten haftet der Anschlussinhaber auch hierfür (vgl. hierzu Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06). [nach oben]
SONSTIGES
Ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 zu hoch angesetzt?
Nein.
Die verlangte Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 ist nicht zu hoch angesetzt, sondern vielmehr unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung hierzu sowie unter Berücksichtigung der Kriterien für deren Bemessung angemessen und üblich. Um als Druckmittel wirken zu können, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Verstoß sich für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt.
Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 30.09.1993 (Az.: I ZR 54/91) ausgeführt: „Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe können im Einzelfall auch Erwägungen der Parteien oder einer von ihnen bei Abschluss der Unterwerfungsvereinbarung von Bedeutung sein. In erster Linie kommt es aber regelmäßig – unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung – auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und – gegebenenfalls – auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz“.
Vor dem Hintergrund, dass bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet das urheberrechtlich geschützte Werk weltweit im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Personen – mindestens wohl mehreren hunderttausend gleichzeitig – zum Download angeboten wurde und durch dieses Verhalten eben nicht nur eine Urheberrechtsverletzung begangen, sondern die Herstellung einer Vielzahl von Vervielfältigungsstücken ermöglicht wurde sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, der Industrie nachweislich jedes Jahr ein immenser Schaden durch diese Handlungen entsteht, ist eine solche Vertragsstrafe als am unteren Rand des Angemessenen anzusehen. [nach oben]
Wie hoch darf bzw. kann der Schaden sein?
Nach der Rechtsprechung im Urheberrecht kann der Schaden des Rechteinhabers im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Dies bedeutet, dass der Schadensersatzbetrag den Kosten entspricht, die vom Urheberrechtsverletzer aufgewendet werden müssten, um eine seiner Nutzung entsprechende Lizenz zu erwerben.
Da der Urheberrechtsverletzer das Computerspiel bzw. den Musiktitel durch Anbieten in Internettauschbörsen weltweit einer immens hohen Anzahl von Nutzern dieser Tauschbörse zur Verfügung stellt, beläuft sich eine Lizenz, die das Anbieten des Computerspiels bzw. des Musiktitels legalisieren würde, in der Regel auf einen mindestens sechsstelligen Betrag.
Oftmals werden jedoch diese Beträge zugunsten des Täters reduziert, um diesen finanziell nicht zu überfordern.
Teilweise werden auch symbolische Schadensersatzbeträge für den Fall angeboten, dass alle geltend gemachten Ansprüche fristgerecht und vollumfänglich erledigt werden. Verstreicht hierbei auch nur eine Frist, so besteht die Möglichkeit den oben genannten Schadensbetrag zu verlangen. In aller Regel werden hier dann mindestens Beträge im vierstelligen Bereich verlangt. Diese Beträge sind angemessen und werden von der ständigen Rechtsprechung auch so bestätigt. [nach oben]
Wie verläuft das Strafverfahren?
Das Strafverfahren wird durch Strafanzeige des Abmahnenden bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Der weitere Verlauf des Strafverfahrens bestimmt sich maßgeblich nach der Anzahl der Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Sind nur wenige Verstöße feststellbar, wird das Verfahren in der Regel – jedoch nicht ausnahmslos – nach § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt. Liegt eine gewisse Anzahl an Verstößen vor, erfolgt keine Einstellung, vielmehr folgt auf das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft die Anklage bei Gericht.
Die Höhe der Strafe hängt sodann von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und der Anzahl der nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen, ab. Das Amtsgericht Cottbus hat beispielsweise mit Urteil vom 14.05.2004 (Aktenzeichen: 95 DS 1653 JS 15556/04 (57/04)) einen Urheberrechtsverletzer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO ohne vorherige Anklageerhebung, so wird seitens der Staatsanwaltschaft in der Regel keine Einstellungsverfügung versandt.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass der strafrechtliche Aspekt keinerlei Einflüsse auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, also auf Ansprüche bezüglich Unterlassung, Schadensersatz oder Ersatz der Abmahnkosten hat. So führt eine strafrechtliche Einstellung wegen geringer Schuld nicht etwa dazu, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht erhoben werden können. Vielmehr laufen die beiden Verfahren parallel, ohne sich gegenseitig zu beeinflussen, so dass auch im Falle einer strafrechtlichen Einstellung in der Regel zivilrechtliche Ansprüche gegeben sind. [nach oben]
© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2006

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