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Hier erklären wir wichtige Begriffe aus dem Bereich Internet/-piraterie.
Wenn Sie hier klicken, springen Sie direkt zu dem Text nach unten. Abmahnung Anschlussinhaber (Haftung) Anwaltsgebühren Download / Downloader Fristen Internettauschbörsen IP-Adresse Peer-to-Peer (P2P) Provider Schadensersatz Unterlassungserklärung Upload / Uploader Urheberrechtsgesetz
Abmahnung
Eine urheberrechtliche Abmahnung ist rein rechtlich betrachtet lediglich ein außergerichtlicher Hinweis auf eine Rechtsverletzung, in welchem dem Verletzer die Möglichkeit gegeben wird, ohne Gerichtsverfahren die Verletzungshandlung für die Zukunft einzustellen. Gleichzeitig wird der Verletzer üblicherweise für die Vergangenheit zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts des Abmahnenden aufgefordert.
Der Abmahnende ist zur außergerichtlichen Mahnung im Übrigen nicht verpflichtet. Es besteht auch die Möglichkeit sofort eine weitaus kostenintensivere Klage einzureichen. Jedoch wird die Möglichkeit der außergerichtlichen Klärung im Regelfalle auch vom Abmahnenden gerne wahrgenommen, um einen zeitraubenden Prozess zu verhindern. [nach oben]
Anschlussinhaber (Haftung)
Die IP-Adresse wird einem bestimmten Computer zugeordnet. Dieser Computer wählt sich über eine Zugangskennung über den jeweiligen Provider in das Internet ein. Ermittelt wird somit immer der Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses, dem die IP-Adresse zu dem Erfassungszeitpunkt zugeordnet war. Manchmal ist es jedoch so, dass der Anschlussinhaber selbst gar nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber trotzdem zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nach diesseitiger Rechtsauffassung haftet der Anschlussinhaber als so genannter Störer allein dadurch, dass er eine Gefahrenquelle für die Rechte des Rechteinhabers eröffnet hat, ohne dafür zu sorgen, dass alles zumutbare getan wird, diese Rechtsverletzung zu verhindern. Dadurch, dass die Rechtsverletzung aber dokumentiert und nachgewiesen wird folgt, dass der Anschlussinhaber nicht alles erforderliche zur Vermeidung solcher Taten über seinen Anschluss getan hat. Er haftet damit selbst unmittelbar.
Diese Rechtsauffassung wird durch zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg bestätigt (Beschluss vom 23.6.2005, Aktenzeichen 631 Qs 43/05 und Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen 308 O 407/06). [nach oben]
Die Anwaltsgebühren sind von dem Abgemahnten nach den Regelungen der so genannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB) zu erstatten. Diese Gebühren stellen einen Schaden des Abmahnenden dar, da dieser durch die Urheberrechtsverletzung rechtliche Hilfe durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen musste. Die Rechtsprechung geht immer davon aus, dass die Abmahnung zumindest auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt, da dieser hierdurch ein teueres und langwieriges gerichtliches Verfahren erspart.
Die Höhe der Anwaltsgebühren bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Entscheidend ist hierbei der so genannte Gegenstandswert (auch Streitwert genannt). Hiernach bemessen sich die Gebühren, die der Anwalt seinem Mandanten in Rechnung stellen darf (bzw. muss) und somit auch die Höhe des Erstattungsbetrages des Abgemahnten.
Bei solchen Urheberrechtsverletzungen im Internet geht die Rechtsprechung immer von mindestens einem Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00 aus. Hieran bemessen sich folglich alles Kosten des Verfahrens, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Bei dem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 beispielsweise ergeben sich nach dem RVG Gebühren des Rechtsanwalts in Höhe von EUR 651,80 netto (bzw. EUR 756,09 brutto).
Das Prozessrisiko bei diesem Streitwert (= die Kosten, di bei vollständigem Unterliegen zu zahlen sind) beträgt EUR 3.453,20 in erster Instanz und EUR 3.987,46 in zweiter Instanz. [nach oben]
Der Begriff „Download“ umschreibt das Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen lokalen Datenträger (Festplatte, Diskette, CD, DVD).
Es gibt den legalen und den illegalen Download. Legal ist ein Download immer dann, wenn der Urheber einer bestimmten Datei, sei es ein Musikstück oder eine Software (z.B. so genannte Open Source Software bzw. Freeware) die Vervielfältigung und Verbreitung bzw. das öffentliche Zugänglichmachen erlaubt hat. Das deutsche Urheberrecht stellt sehr strenge Anforderungen, an denjenigen, der urheberrechtlich relevante Werke vervielfältigt, verbreitet bzw. zugänglich macht. Es muss alles Denkbare und Mögliche getan werden, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Urheber Einverstanden ist oder nicht.
Bei Werken, die bekanntermaßen kommerziell verwertet werden geht die Rechtsprechung immer davon aus, dass der „Downloader“ weiß, zumindest aber – was genügt – hätte wissen müssen, dass der Download nicht gestattet und damit illegal ist. [nach oben]
Im Rahmen einer Abmahnung werden immer auch Fristen gesetzt. Fristen müssen zu ihrer Wirksamkeit immer angemessen sein. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (also einer rechtverbindlichen Erklärung, dass es zukünftig unterlassen wird, die abgemahnte oder eine ähnliche Tat zu wiederholen) wird regelmäßig sehr kurz, meistens zwischen 5 und 7 Tage, gesetzt. Dies ist durch die Rechtsprechung auch gestattet, da derartige Unterlassungsansprüche immer als dringlich angesehen werden und der Abmahnende das Recht hat, dass die Verletzungshandlung so schnell wie möglich unterlassen wird und es nicht zu einer Wiederholung kommt. Die Gefahr der Wiederholung wird hierbei nur durch Abgabe einer strafbewehrten (also mit einer Vertragsstrafe versehenen) Unterlassungserklärung im Original (Schriftform) als beseitigt angesehen, so dass die kurze Frist bereits die Abgabe dieser Erklärung beinhaltet.
Die Frist zur Zahlung der geforderten Beträge (Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren) ist im Regelfalle erst ab 7 Tagen als angemessen zu betrachten, da die Zahlung weniger dringlich ist, als die Unterlassung.
Ist eine Frist unangemessen kurz, so bedeutet dies aber nicht, dass keine Frist zu beachten ist, sondern dass von Gesetzes wegen eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird. [nach oben]
Internettauschbörsen
Bei diesen „Tauschbörsen“ handelt es sich um so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Alle Computer der Nutzer sind hierbei über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet sodann darin allen anderen Nutzern Einblick in einen gewissen Teil seiner Festplatte (so genannter „Share“).
Das Anbieten von Dateien gleich welcher Art (z.B. Musikwerke, Computerspiele etc.) ist Grundbedingung und Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Tauschbörsen, welche von dem Prinzip des Nehmens und Gebens leben. Es ist sogar so, dass die meisten Tauschbörsen den jeweiligen Nutzern einen umso schnelleren Download ermöglichen, umso mehr Dateien der jeweilige Nutzer in seinem Share den anderen Nutzern zu deren Download anbietet. Aus diesem Grunde nimmt die Rechtsprechung auch regelmäßig an, dass ein Nutzer einer solchen Tauschbörse auch genau wusste, was er getan hat, insbesondere, dass er nicht nur selbst eine Datei urheberrechtswidrig auf seine Festplatte lädt – was im Übrigen mittlerweile ebenfalls unstreitig eine Straftat darstellt, sondern dass er darüber hinaus diese Datei einer unbestimmten Vielzahl von anderen Personen, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt online sind, zum Download zur Verfügung stellt.
Genau dieses Anbieten und Veröffentlichen, was nach § 19a UrhG ausschließlich dem Urheber zusteht (so genanntes „Right of making available“), verursacht den eigentlichen Schaden, der nach unabhängigen Studien jedes Jahr in die Milliarden geht.
Die anderen Nutzer können direkt von der Festplatte des Anbietenden dort befindliche Dateien durch Anklicken auf die eigene Festplatte laden. Oftmals geschieht dies dadurch, dass Teile einer Datei von verschiedenen Anbietern herunter geladen werden und sich auf der Festplatte des Herunterladenden zur voll funktionsfähigen Gesamtdatei vervollständigen.
Jeder, der auch nur ein Datenpaket (im Regelfall jeweils 9 MB) einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte geladen hat, bietet dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern der Tauschbörse zu deren Download an. Diese Verfahrensweise ermöglicht es Dateien in einer Art Schneeballeffekt in extrem hoher Geschwindigkeit unter allen Nutzern zu verbreiten. Der Vorteil besteht hierbei darin, dass kein Nutzer die Datei bereits vollständig auf seiner Festplatte gespeichert haben muss, um die Datei wiederum anderen Nutzern anzubieten. [nach oben]
Die IP-Adresse ist eine Zahlenfolge, die jedem Rechner zugewiesen wird, wenn er sich in das Internet einwählt, um diesen eindeutig identifizieren zu können und den im Internet zwingend erforderlichen Datenaustausch überhaupt erst möglich zu machen. Sie kann mit einer Telefonnummer verglichen werden, die ebenfalls eindeutig einem bestimmten Anschluss zugewiesen ist. Die IP-Adresse wird von dem jeweiligen Internet-Service-Provider vergeben (zum Beispiel T-Online, AOL, Arcor). Der Provider hat einen bestimmten Pool an IP-Adressen zugewiesen bekommen und teilt seinen Kunden eine dieser Adressen im Zeitpunkt der Einwahl zu.
Anhand der IP-Adresse ist somit zunächst der Provider, der diese vergeben hat ermittelbar. Über den Provider ist auch nachzuvollziehen an welchen Kunden diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt vergeben war. Die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) hat bei Verdacht auf eine strafbare Handlung nach § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Auskunftsanspruch gegen den Provider auf Auskunft, welchem Kunden die fragliche IP-Adresse zugewiesen war. Durch die gespeicherten Log-Files beim Provider kann dieser die Auskunft sodann erteilen. Das Anbieten zum Download (so genannter Upload) ist hierbei ebenso wie der illegale Download selbst eine Straftat nach § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG), welche die oben genannten Auskunftsansprüche auslöst. [nach oben]
Peer-to-Peer (abgekürzt P2P) bedeutet nichts anderes, als dass sich „gleichwertige“ Rechner in einem Netzwerk zusammenschließen. Jeder dieser Rechner ist Server und Client in einem. Jeder Rechner ermöglicht damit auch das Herunterladen (Download) von seiner Festplatte. Das eigene Anbieten von Dateien ist unabdingbare Voraussetzung zur Teilnahme an so genannten „Internettauschbörsen“, welche ebenfalls nach dem P2P-Prinzip funktionieren. [nach oben]
Der Internet-Service-Provider (kurz: Provider) stellt die Verbindung eines Rechners zum Internet her (so genannter Access-Provider). Der Kunde des Providers erhält von diesem Einwahldaten (Passwort, Benutzerkennung, Einwahlnummer) und wählt sich mit diesen Daten über den Knotenpunkt des Providers sodann in das Internet ein. Der Provider vergibt mit der Einwahl die IP-Adresse an den Rechner des Kunden, damit dieser im Internet überhaupt den erforderlichen Datentransfer vornehmen kann. Bekannte Provider sind z.B. T-Online, AOL oder ARCOR. [nach oben]
Der Schadensersatz ist ein aus § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) resultierender Anspruch des Urhebers bzw. Rechteinhabers gegenüber einem Verletzer seiner Rechte.
Der Urheber bzw. Rechteinhaber hat die Wahl zwischen drei verschiedenen Berechnungsmethoden.
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Er kann den Schaden an dem Gewinn des Verletzers orientieren. Diesen Gewinn kann er herausverlangen. Hierfür steht dem Urheber bzw. Rechteinhaber auch ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verletzer zur Seite, welches der Urheber bzw. Rechteinhaber auch gerichtlich durchsetzen kann.
Da der „Handel“ mit urheberrechtsrelevanten Dateien in Internettauschbörsen immer unentgeltlich erfolgt ist hier jedoch kein Gewinn vorhanden, der herausverlangt werden könnte.
- Der Schadensersatz kann auch nach dem entgangenen Gewinn berechnet werden. Der Urheber bzw. Rechteinhaber kann also durch Nachweis, welcher Gewinn ihm durch die Verletzungshandlung in seinem Betrieb entgangen ist auch wahlweise diesen Betrag vom Verletzer fordern. Dieser Nachweis ist erfahrungsgemäß jedoch sehr schwer bis gar nicht zu führen.
- Schließlich kann der Schadensersatz nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet werden. Dies ist die häufigste, da einfachste, Methode, nach der der Urheber bzw. Rechteinhaber seinen Schaden berechnet. Der Schaden bemisst sich demnach in den so genannten „fiktiven Lizenzgebühren“. Mit anderen Worten: Der Verletzer muss das bezahlen, was er für eine Lizenz hätte zahlen müssen, um die festgestellte Veröffentlichung, Verbreitung bzw. Zurverfügungsstellung legal durchführen zu dürfen. Bei einem Anbieten im Internet handelt es sich bei diesen „fiktiven Lizenzgebühren“ um Beträge im mindestens fünfstelligen Bereich. Nicht unüblich sind hier sogar – aufgrund des weltweitren Anbietens über das Internet – Lizenzgebühren von über EUR 1.000.000,00.
Er kann den Schaden an dem Gewinn des Verletzers orientieren. Diesen Gewinn kann er herausverlangen. Hierfür steht dem Urheber bzw. Rechteinhaber auch ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verletzer zur Seite, welches der Urheber bzw. Rechteinhaber auch gerichtlich durchsetzen kann. Da der „Handel“ mit urheberrechtsrelevanten Dateien in Internettauschbörsen immer unentgeltlich erfolgt ist hier jedoch kein Gewinn vorhanden, der herausverlangt werden könnte.
Der Schaden besteht also nicht nur in dem Kaufpreis, der für das angebotene Computerspiel oder das angebotene Musikalbum im Ladengeschäft hätte bezahlt werden müssen. Das wird oft übersehen. [nach oben]
Die Unterlassungserklärung stellt rechtlich eine Vereinbarung zwischen dem Urheber bzw. Rechteinhaber und dem Verletzer dar. In dieser verspricht der Verletzer eine gleiche oder vergleichbare Tat ab sofort für die Zukunft zu unterlassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Erklärung nur dann ausreichend, wenn der Verletzer gleichzeitig eine Vertragsstrafe verspricht, die dann zu zahlen ist, wenn trotz seines Versprechens ein Wiederholungsfall eintreten sollte.
Die Vertragsstrafe ist üblicherweise nicht unter EUR 5.001,00 anzusetzen. Dieser Betrag wird in der Regel mindestens verlangt, um eine Überprüfung durch das Landgericht zu ermöglichen (das erst ab einem Streitwert von über EUR 5.000,00 zuständig ist). Für derartige Streitigkeiten sind bei bestimmten Landgerichten eigens so genannte Urheberrechtskammern eingerichtet worden. Die Richter dieser Kammern sind mit solchen Sachverhalten – im Gegensatz zu den Amtsgerichten – vertraut, so dass es für beide Parteien Sinn macht derartige Streitigkeiten dort vorzubringen.
Die Unterlassungserklärung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform (vgl. §§ 125, 126 BGB). Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn die original unterschriebene Erklärung dem Abmahnenden vorliegt. Eine Übermittlung vorab per Fax wird oftmals zur Fristwahrung genügen gelassen, jedoch ist immer die Erklärung im Original per Brief zu übersenden. [nach oben]Upload / Uploader
Der Upload ist das Hochladen einer Datei auf einem Webserver des Internet. Der Begriff wird aber auch synonym dann benutzt, wenn jemand eine Datei einem Anderen zu dessen eigenem Download anbietet und sich diese Date, wie in „Internettauschbörsen“ üblich, auf der Festplatte oder einem sonstigen Datenträger des so genannten „Uploaders“ befindet.
Das Recht des Zurverfügungstellens einer urheberrechtlich geschützten Datei steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zur Seite (§ 19a UrhG). [nach oben]Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrechtsgesetz (abgekürzt: UrhG) regelt die Rechte und Pflichten des Urhebers.
Geregelt wird welche Werke überhaupt geschützt sind (§ 2 Absatz 1 UrhG), welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind (so genannte Schöpfungshöhe, § 2 Absatz 2 UrhG), wer ein Urheber ist (§ 7 UrhG) etc.
In den §§ 15 ff. UrhG ist sodann geregelt, welche Rechte dem Urheber vorbehalten bleiben. Die §§ 97 ff. UrhG regeln die Ansprüche des Urhebers, wenn seine Rechte verletzt werden. In den §§ 106 ff. ist die Strafbarkeit von Urheberechtsverletzungen geregelt
In § 106 Absatz 1 UrhG ist folgendes geregelt:
§ 106 Urheberrechtsgesetz Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Diese Vorschrift begründet mithin unter anderem die Strafbarkeit des Downloads und Uploads urheberrechtlich geschützter Werke im Internet.
Schließlich sei angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung strenge Anforderungen für die Prüfung gestellt werden, ob ein Werk Urheberrechtsschutz genießt oder nicht. Die oft gehörte Aussage, man habe ja nicht wissen können, dass eine bestimmte Datei nicht herunter geladen bzw. angeboten werden dürfe, hält demnach einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. [nach oben]
© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2006

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