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LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern ohne richterlichen Beschluss zulässig

Nach Ansicht des Landgerichts Offenburg ist es durch die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung  nicht mehr notwendig, dass Ermittlungsbehörden für Auskunftsersuchen bei Providern zur Ermittlung von Tauschbörsennutzern  eine richterliche Anordnung einholen. Das geht aus einer Entscheidung der 3. großen Strafkammer des Gerichts vom 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07  hervor, welche diese auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg erlassen hat. Hintergrund war ein Beschluss des Amtsgerichtes Offenburg, mit welchem dieses der Staatsanwaltschaft eine richterliche Anordnung zur Abfrage des hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Internetanschlussinhabers versagt hatte und der landesweit für Aufsehen gesorgt hatte.

Das Landgericht kommt in seiner Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Auskunftsersuchen auch nicht durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008, Az. 1 BvR 256/08 tangiert sind, die den Behördenzugriff auf die Vorratsdaten außer bei schweren Straftaten verbietet. Dort ist nach richtiger Auffassung nur der Zugriff auf Verkehrsdaten, nicht aber auf Bestandsdaten gemäß des neuen Paragrafen 113 Satz 1 Halbsatz 2 Telekommunikationsgesetz geregelt (vgl. hier). Folglich müssen Provider gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Offenburg  sowohl Staatsanwaltschaft als auch Polizei weiterhin jederzeit Auskunft zu Anschlussinhabern hinter IP-Adressen geben.

 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

10.09.2010: LG Köln: Keine Prozesskostenhilfe für Filesharer.

LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern ohne richterlichen Beschluss zulässig